§ 1
Von Fachschaften bzw. deren -vertretungen zu verantwortende Veranstaltungen, die eine besondere Bedeutung besitzen, werden abweichend vom Beschluss über die Verteilung der dem Fachschaftsbereich zugewiesenen Haushaltsposten nicht aus dem Haushaltsposten der Fachschaftsprojektförderung gedeckt, sondern in einen zusätzlichen Haushaltsposten namens „Veranstaltungen von besonderer Bedeutung“ eingestellt und damit vom Zentralbereich getragen. Dort können ebenfalls Veranstaltungen des Zentralbereichs eingestellt werden.
§ 2
Welche Veranstaltungen von besonderer Bedeutung sind, ist vom StuPa mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder zu beschließen und in den Haushaltsplan mit einem Maximalbetrag einzustellen, ggf. per Nachtragshaushalt, sofern die Haushaltslage dies auch zulässt. Der Finanzvorstand ist dazu zunächst zu hören.
§ 3
Von besonderer Bedeutung sind insbesondere solche Veranstaltungen, an denen nicht nur beiläufig alle Studierenden teilnehmen können, sondern die Veranstaltung ganz bewusst von vornherein für grundsätzlich alle Studierenden konzipiert ist. Außerdem fallen darunter öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen, die einen positiven Einfluss auf die Wahrnehmung der Studierendenschaft insgesamt haben können. Zudem muss die Veranstaltung nicht unmittelbar von der Fachschaftsvertretung ausgehen, wenn sie Bestandteil des jeweiligen Curriculums ist. Im letzteren Fall ist streng darauf zu achten, dass sich der Fachbereich daran beteiligt und die Kosten insgesamt nicht unangemessen hoch sind, um nicht durch die Hintertür eine Form von verdeckten Studiengebühren einzuführen.
§ 4
Kooperationen von Lehrenden bzw. dem Fachbereich und den Studierenden sind möglich, allerdings muss dann die Entscheidungshoheit über alle wesentlichen Aspekte bei den Studierenden liegen.
§ 5
Als Veranstaltung von besonderer Bedeutung im Sinne der vorgenannten Definition werden bereits hiermit festgelegt:
- Das semesterweise stattfindende Studio-Konzert mit 1.500 €
- Die Studiengangskonferenz des M.A. Transformationsstudien (im Curriculum aktuell 3. Sem.) mit 1.500 €
- Große Partys wie bspw. die Oslo-Ekstase mit 1.500 €
§ 6
In jedem Fall sind die Veranstalter:innen verpflichtet, sich um eine anderweitige Finanzierung zu bemühen und dieses Bemühen nach der Veranstaltung bei der Abgabe einer vollständigen Endabrechnung nachzuweisen. Eine frühzeitige Planung ist dafür regelmäßig unablässig. Gelder, die sich im Nachhinein als nicht benötigt herausstellen, sind der Studierendenschaft unaufgefordert zurückzugewähren. Unangemessen hohe Kosten sind stets zu vermeiden.
§ 7
Begründung
Wir haben (regelmäßig) Veranstaltungen, für die regelmäßig (zusätzliche) Gelder von der Studierendenschaft beantragt werden, die in ihrer Summe bereits dafür sorgen können, dass der Sinn des Fachschaftsprojektförderungstopfs nicht mehr aufgeht, weil bereits zu viel davon weggenommen wird. Da die finanzielle Förderung solcher Veranstaltungen allerdings stets bewilligt wird, sollten diese bereits im Vorfeld herausgegriffen und separat behandelt werden. Dies senkt auch den Verwaltungsaufwand bei allen Beteiligten. Anträge mit ihrem entsprechenden Vorlauf sind damit nicht mehr notwendig.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Veranstaltung sofort beim ersten Mal, selbst bei sonst gegebener besonderer Bedeutung, als solche deklariert werden sollte. Eine gewisse Regelmäßigkeit darf dabei gerne ein Kriterium sein.
Der Fachschaftsprojektförderungstopf verbleibt damit eher für Veranstaltungen, die spezifisch für nur eine Fachschaft gedacht sind oder zumindest eine sehr kleine Anzahl von Fachschaften.
Der neu eingeführte Begriff „von besonderer Bedeutung“ mit seiner Definition soll sicherstellen, dass nicht reihenweise Veranstaltungen herausgegriffen werden und damit die Verteilung der Fachschaftsgelder umgangen wird.