§ 1
Wie in Artikel 17 angekündigt, erfolgen weitere Änderungen, dieses Mal in Form einer vollständig neuen Beitragsfassung.
§ 2
Es werden auf Hinweis des Justiziariats bei allen Paragraphen-Verweisen zu dieser Beitragsordnung die Worte „dieser Beitragsordnung“ ergänzt.
§ 3
Die Kommentarmarker (siehe § 5) werden nicht Teil des Satzungstextes.
§ 4 Synopse
In der Synopse sind die zueinander passenden Abschnitte von alter („Neu bisher“) und ganz neuer Fassung, so gut es geht, gegenübergestellt, um die Nachvollziehbarkeit größtmöglich zu gewährleisten. Durch die Umstrukturierung der neuen Fassung gegenüber der alten ist dies jedoch nicht durchgängig möglich gewesen. Zudem werden zugunsten der Gegenüberstellung Paragraphen zum Teil nicht an einem Stück dargestellt. Vorrang hat die neue Struktur.
Die alte Fassung ist in sich eine Synopse, da sie sowohl den alten als auch den überarbeiteten Text enthält (rot = alt und gestrichen; grün = neu/überarbeitet). Schwarz und grün ergeben demzufolge den aktuellen Beschlussstand wieder.
Die neue Beitragssatzung enthält auch zwei Farben, die jedoch andere Bedeutungen haben: Grün sind echte inhaltliche Änderungen/Ergänzungen, die bisher fehlen. Lila sind dagegen zwar auch Änderungen und Ergänzungen, jedoch nur im Sinne von Klarstellungen, Erinnerungen und Vergrößerungen der Transparenz. Sie stellen keine inhaltliche Änderung dar.
NEU bisher mit bisherigen beschlossenen Änderungen
GANZ NEU
Beitragssatzung der Studierendenschaft der Europa-Universität Flensburg
Vom 23. März 2021
Bekanntmachung im NBl. HS MBWK Schl.-H., S. 18
Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der EUF: 1. April 2021
Aufgrund des § 74 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2) wird nach Beschlussfassung durch das Studierendenparlament vom 9. März 2021 und nach Genehmigung durch das Präsidium vom 22. März 2021 folgende Beitragssatzung der Studierendenschaft der Europa-Universität Flensburg erlassen.
Beitragssatzung der Studierendenschaft der Europa-Universität Flensburg
Vom 1. März 2023
Bekanntmachung im NBl. HS MBWK Schl.-H., S. …
Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der EUF: XX.XX.2023
Aufgrund des § 74 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universtätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H., S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H., S. 102) wird nach Beschlussfassung durch das Studierendenparlament vom 1. März 2023 und nach Genehmigung durch das Präsidium vom XX. März 2023 folgende Beitragssatzung der Studierendenschaft der Europa-Universität Flensburg erlassen.
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern, den immatrikulierten Studierenden, Beiträge.
(2) Einzelheiten zur Höhe der Beiträge, zu deren Fälligkeit, zur Beitragserstattung und Beitragsbefreiung regelt diese Satzung.
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierendenschaft gem. § 74 HSG von ihren Mitgliedern Beiträge.
(2) Alle eingeschriebenen Studierenden sind Mitglieder der Studierendenschaft.
(3) Einzelheiten zur Höhe der Beiträge, zu deren Fälligkeit, zur Beitragserstattung und Beitragsbefreiung regelt diese Satzung.
§ 2 Höhe der Beiträge
(2) Der Studierendenschaftsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Beitragsanteil zur Studierendenschaft in Höhe von 20,00 Euro und einem Beitragsanteil für Maßnahmen, die den Studierenden die preisgünstigste Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß § 72 Absatz 2 Nummer 4 HSG (Semesterticket) ermöglichen. Die Höhe des Beitragsanteils für das lokale Semesterticket beträgt 36,00 Euro, der Beitragsanteil für das landesweite Semesterticket beträgt im Frühjahrssemester 2021 132,00 Euro, im Herbstsemester 2021/2022 70,00 Euro, im Frühjahrssemester 2022 115,00 Euro, im Herbstsemester 2022/2023 130,00 Euro, ab dem Frühjahrssemester 2023 140,00 Euro und ab dem Herbstsemester 2023/2024 142,00 Euro. Ergänzend dazu wird 1,50 Euro zur Finanzierung von Kosten, die aufgrund von Erstattungsleistungen im Einzelfall oder zur Einräumung einer Befreiung von Studierendenschaftsbeiträgen nach § 74 Absatz 2 Satz 3 HSG im Einzelfall entstehen können, erhoben.
(1) Der Studierendenschaftsbeitrag gemäß § 74 HSG beträgt für jedes Mitglied im Frühjahrssemester 2021 180,00 Euro, im Herbstsemester 2021/2022 118,00 Euro, im Frühjahrssemester 2022 163,00, im Herbstsemester 2022/2023 178,00, im Frühjahrssemester 2023 188,00 Euro und ab dem Wintersemester 2023/2024 199,50 Euro.
§ 2 Zusammensetzung und Höhe der Beiträge
(1) Der von allen Mitgliedern zu zahlende Gesamtbeitrag setzt sich zusammen aus den folgenden Bestandteilen:
- Beitrag zur verfassten Studierendenschaft (B-Stud)
- Beitrag zum Sozialfonds (B-Soz)
Dieser Beitragsbestandteil dient der Finanzierung von Kosten gemäß § 4 Absatz 4, die aufgrund von Erstattungsleistungen im Einzelfall oder zur Einräumung einer Befreiung von Beiträgen nach § 74 Absatz 2 Satz 3 HSG im Einzelfall entstehen können.
- Beitrag zum regionalen Semesterticket (B-RST)
- Beitrag zum landesweiten Semesterticket (B-LST)
Die Beitragsbestandteile B-RST und B-LST werden für Maßnahmen erhoben, die den Studierenden die preisgünstigste Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß § 72 Absatz 2 Nummer 4 HSG (Semesterticket) ermöglichen. B-RST bezieht sich auf das regionale Semesterticket, B-LST auf das landesweite Semesterticket.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Bestandteile beträgt ab dem Herbstsemester 2023/2024
- B-Stud: 20,00 EUR
- B-Soz: 1,50 EUR
- B-RST: 36,00 EUR
- B-LST: 142,00 EUR.
Damit liegt der Gesamtbeitrag bei 199,50 EUR.
§ 3 Fälligkeit
(1) Der Studierendenschaftsbeitrag wird fällig am letzten Tag der Frist, die für die Immatrikulation oder Rückmeldung gilt. Der Nachweis über die geleistete Beitragszahlung ist Voraussetzung für die Immatrikulation oder Rückmeldung.
(2) Der Beitrag zur Studierendenschaft und für das Semesterticket wird zusammen mit dem Beitrag für das Studentenwerk Schleswig-Holstein erhoben.
(3) Bankverbindung und Zahlungsfrist sind einem öffentlichen Aushang oder dem Formular zur Rückmeldung zu entnehmen.
§ 3 Fälligkeit
(1) Der Gesamtbeitrag wird fällig am letzten Tag der Frist, die für die Immatrikulation oder Rückmeldung gilt. Die fristgemäße und vollständige Beitragszahlung ist Voraussetzung für die Immatrikulation oder Rückmeldung. Wird die Zahlungsfrist bei Rückmeldung versäumt, führt dies ggf. zu einer Säumnisgebühr seitens der Universität und zu einer Verzögerung der Rückmeldung.
(2) Solange das Studentenwerk Schleswig-Holstein für die Studierendenschaft als beitragseinziehende Stelle tätig ist, ist der Gesamtbeitrag nach § 2 dieser Beitragssatzung, ergänzt um den Beitrag für das Studentenwerk Schleswig-Holstein, an Letzteres zu überweisen.
(3) Genaue Bankverbindung und Zahlungsfrist sind den Internetauftritten der Europa-Universität und der Studierendenschaft K1 zu entnehmen.
(4) Die Studierendenschaft versendet vor Beginn des Rückmeldezeitraums Beitragsbescheide per E-Mail an alle eingeschriebenen Studierenden an deren universitäre E-Mail-Adressen. K2 Der Nicht-Erhalt des Beitragsbescheides entbindet nicht von der Beitragspflicht.
§ 6 Beitragsbefreiung
(1) Auf Antrag kann eine Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag bei Vorliegen einer besonderen sozialen Notlage unter Vorlage geeigneter Nachweise vollständig oder teilweise erfolgen.
(3) Darüber hinaus werden vom Beitrag befreit
- Studierende, die im Rahmen eines Kooperations-Studiengangs im betreffenden Semester zwar an der Universität eingeschrieben sind, jedoch dieses Semester an der anderen bzw. einer der anderen Partner-Hochschulen verbringen, insbesondere bei sog. Double Degrees und Trinationalen, im Umfang aller Beitragsbestandteile,
- Studierende gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 im Umfang der Beitragsbestandteile die Semestertickets betreffend.
(4) Darüber hinaus können ganz oder teilweise befreit werden Studierende nach § 4 Abs 5. Nr. 1, wenn die vorgelegte Wertmarke mindestens 15 Wochen des betreffenden Semesters umfasst.
§ 7 (4) Ein Rechtsanspruch auf Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag besteht nicht, mit Ausnahme von Fällen des § 6 Abs. 3.
§ 7 (5) Reichen die für das jeweilige Semester zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus dem Härtefallfonds gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 nicht aus, so sind sie auf alle bewilligten Anträge im Verhältnis zum jeweiligen Befreiungsbetrag aufzuteilen ist insoweit vom AStA-Vorstand auf Rücklagen zurückzugreifen, maximal aber um 50 % des im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrages. Die Höhe des Anteils gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzupassen. Reicht auch eine Erhöhung aus Rücklagen nicht zur vollständigen Deckung aus oder sind nicht hinreichend Rücklagen hierfür vorhanden, sind die dann zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf alle bewilligten Anträge im Verhältnis zum jeweiligen Befreiungsbetrag aufzuteilen.
§ 4 Beitragsbefreiung
(1) Bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes wird von der Zahlungspflicht der entsprechenden Beitragsbestanteile auf fristgerecht gestellten Antrag mit geeigneten Nachweisen (§ 7) hin für ein Semester befreit. Für die verbliebenen Beitragsbestandteile, insbesondere für den Beitrag zum Studentenwerk Schleswig-Holstein, bleibt § 3 unberührt.
(2) Ein Befreiungsgrund für den oder die folgend genannten Beitragsbestandteil(e) liegt vor, wenn Studierende von der Universität gemäß der folgenden Urlaubsgründe aus deren Einschreibordnung (ESO) beurlaubt werden: K3
- § 17 Abs. 1 Nr. 1 ESO: Gesamtbeitrag
- § 17 Abs. 1 Nr. 2 ESO: Gesamtbeitrag
- § 17 Abs. 1 Nr. 3 ESO: Gesamtbeitrag
- § 17 Abs. 2 Nr. 6 ESO: Gesamtbeitrag bei Aufenthalt außerhalb von Schleswig-Holstein, sonst nur B-Stud und B-Soz
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 ESO: Gesamtbeitrag bei Aufenthalt außerhalb von Schleswig-Holstein, sonst nur B-Stud und B-Soz
- § 17 Abs. 2 Nr. 2 ESO: Gesamtbeitrag bei Aufenthalt außerhalb von Schleswig-Holstein, sonst nur B-Stud und B-Soz
- § 17 Abs. 2 Nr. 4 ESO: Gesamtbeitrag bei Aufenthalt außerhalb von Schleswig-Holstein, sonst nur B-Stud und B-Soz
(3) Ein Befreiungsgrund für die Beitragsbestanteile B-RST und B-LST liegt darüber hinaus vor bei
- Studierenden, die aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung den öffentlichen Personenverkehr nachweislich nicht nutzen können,
- Studierenden, die nach § 228 SGB IX Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr haben und im Besitz eines Ausweises mit gültiger Wertmarke sind, wenn die vorgelegte Wertmarke zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 15 Wochen des betreffenden Semesters umfasst.
(4) Ein Befreiungsgrund liegt darüber hinaus bei Vorliegen einer besonderen sozialen Notlage gemäß § 5 vor.
(5) Das Fortbestehen des Befreiungsgrundes ist auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Fällt ein Befreiungsgrund vor Ablauf von 15 Wochen des betreffenden Semesters weg, ist dies der Studierendenschaft unverzüglich anzuzeigen, die die Beitragsbefreiung entsprechend aufheben und einen neuen Beitragsbescheid inkl. Zahlungsfrist erstellen kann. Von letztgenannter Möglichkeit soll in billigem Ermessen Gebrauch gemacht werden. K4
(6) Ein Rechtsanspruch auf Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag besteht nicht, mit Ausnahme von Fällen des § 4 Absatz 2 Nr. 3 K5 und § 4 Absatz 3. K5
(7) Reichen die für das jeweilige Semester zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus B-Soz für Fälle des Absatzes 4 nicht aus, so ist insoweit vom AStA-Vorstand auf Rücklagen zurückzugreifen, maximal aber um 50 % des im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrages. Die Höhe des Beitragsanteils B-Soz ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzupassen. Reicht auch eine Erhöhung aus Rücklagen nicht zur vollständigen Deckung aus oder sind nicht hinreichend Rücklagen hierfür vorhanden, sind die dann zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf alle bewilligten Anträge gemäß Absatz 4 im Verhältnis zum jeweiligen Befreiungsbetrag aufzuteilen.
§ 6 (2) Eine besondere soziale Notlage liegt insbesondere vor, wenn
- die oder der Studierende allein oder über eine Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid, oder
- die Eltern der oder des Studierenden für diese oder diesen einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beziehen oder die oder der Studierende einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für sein(e) oder ihr(e) eigenen Kinde(r) bezieht ; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid, oder
- Studierende weniger als den Bedarfssatz nach § 13 BAföG zur Verfügung haben und über kein Vermögen von mehr als 8.200 EUR zzgl. 2.300 EUR für jedes eigene Kind nur über eigenes Vermögen bis zur Höhe des Vermögensfreibetrags gemäß § 29 BAföG verfügen; vorzulegen sind insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, oder
- Studierende aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX haben und Mehrbedarf nach SGB II geltend machen können; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid, oder
- Studierende Wohngeld beziehen; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid, oder
- bei Studierenden eine sonstige unangemessene Belastung vorliegt, die sich aus den Gesamtumständen ergibt; allein wirtschaftliche Gründe reichen insoweit nicht aus.
§ 6 (5) Der Vermögensfreibetrag für eigene Kinder gem. Abs. 2 Nr. 3 kann nur von einem Elternteil voll oder von beiden Elternteilen jeweils hälftig in Anspruch genommen werden.
§ 5 Besondere soziale Notlage
(1) Eine besondere soziale Notlage liegt insbesondere vor, wenn
- die oder der Studierende allein oder über eine Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht oder
- die Eltern der oder des Studierenden für diese oder diesen einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beziehen oder die oder der Studierende einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für sein(e) oder ihr(e) eigenen Kinde(r) bezieht oder
- Studierende weniger als den Bedarfssatz nach § 13 BAföG zur Verfügung haben und über kein Vermögen von mehr als 8.200 EUR ergänzt um 2.300 EUR für jedes eigene Kind verfügen oder
- Studierende aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX haben und Mehrbedarf nach SGB II geltend machen können oder
- Studierende Wohngeld beziehen oder
- bei Studierenden eine sonstige unangemessene Belastung vorliegt, die sich aus den Gesamtumständen ergibt; allein wirtschaftliche Gründe reichen insoweit nicht aus.
(2) Die Ergänzung des Vermögensfreibetrags für eigene Kinder gem. Abs. 1 Nr. 3 kann nur von einem Elternteil voll oder von beiden Elternteilen jeweils hälftig in Anspruch genommen werden.
§ 4 Beitragserstattung
(1) Erstattungen sind nach Maßgabe des § 5 zu beantragen.
(3) Exmatrikulation, Aufhebung Immatrikulation: Studierenden, die sich bis Ende des ersten Semestermonates exmatrikulieren, exmatrikuliert werden oder deren Immatrikulation aufgehoben ist, wird gemäß Absatz 1 unter Vorlage einer Bescheinigung der Universität der Beitragsanteil zur Studierendenschaft erstattet.
(4) Beurlaubung: Studierenden, die für das laufende Semester beurlaubt sind, wird gemäß Absatz 1 unter Vorlage einer Urlaubsbescheinigung der Beitragsanteil zur Studierendenschaft erstattet.
(5) Semesterticket: Folgenden Personen Der Beitrag zum Semesterticket wird gemäß Absatz 1 unter Vorlage der genannten Dokumente erstattet:
- Studierenden, die nach § 228 SGB IX Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr haben und im Besitz eines Ausweises mit gültiger Wertmarke sind. Die genannten Dokumente sind im Original vorzulegen,
- Studierenden, die aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung den öffentlichen Personenverkehr nachweislich nicht nutzen können. Vorzulegen ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit geeigneten Nachweisen im Original,
- Studierenden, die sich nachweislich aus Studiengründen durchgehend mehr als 15 Wochen an einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets aufhalten. Vorzulegen ist eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung,
- Studierenden gemäß § 4 Absatz 3 und 4,
- Promotionsstudierenden, die keine Qualifikations- oder Projektstelle an der Europa-Universität Flensburg haben und außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets wohnen. Vorzulegen sind geeignete Nachweise.,
gemäß Absatz 1 unter Vorlage geeigneter Nachweise erstattet.
(2) Überzahlung: Anträge auf Erstattungen überschüssig entrichteter Beiträge können unter Vorlage des Zahlungsbeleges gestellt werden.
§ 6 Beitragserstattung
(1) Bei Vorliegen eines Erstattungsgrundes werden bereits entrichtete Beitragsbestanteile auf fristgerecht gestellten Antrag mit geeigneten Nachweisen (§ 7) hin für ein Semester erstattet. Für die verbliebenen Beitragsbestandteile, insbesondere für den Beitrag zum Studentenwerk Schleswig-Holstein, bleibt § 3 unberührt.
(2) Ein Erstattungsgrund liegt vor in Fällen
- der Exmatrikulation bis zum Ende des ersten Semestermonats: Gesamtbeitrag,
- des § 4 Absatz 2 in Höhe der dort genannten Beitragsbestandteile bei Versäumen der Frist für die Befreiung,
- des § 4 Absatz 3 in Höhe der dort genannten Beitragsbestandteile bei Versäumen der Frist für die Befreiung,
- Promotionsstudierenden, die keine Qualifikations- oder Projektstelle an der Europa-Universität Flensburg haben und außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets wohnen.
(3) Überzahlungen werden wie Erstattungsgründe behandelt. Es gilt insoweit § 117a LVwG entsprechend unter Beachtung von § 7 Absatz 2 Nr. 4. K6
§ 5 Verfahrensweise zur Beitragserstattung
(1) Anträge auf Beitragserstattung sind beim Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn einzureichen. Über sie entscheidet der AStA-Vorstand delegierbar auf Grundlage dieser Satzung. Ein im AStA erhältliches Formblatt regelt die Erstattung beziehungsweise Auszahlung. Anträge auf Erstattungen nach § 4 Absatz 2 sind von dieser Frist ausgenommen.
(2) Der Antrag auf Beitragserstattung ist von der oder dem Antragsberechtigten oder einer hierzu schriftlich bevollmächtigten Person unter Vorlage der Originaldokumente der geforderten Bescheinigungen und Nachweise zu stellen. Der AStA kann Kopien dieser Unterlagen anerkennen.
(3) Kann eine Antragstellerin oder ein Antragsteller glaubhaft dokumentieren, dass sie oder er die Antragsfrist ohne eigenes Verschulden überschritten hat, kann der AStA-Vorstand dem verspäteten Antrag stattgeben. Anträge, die nach Ende des Semesters eingehen, auf die sie sich beziehen, sind in jedem Fall abzulehnen.
(4) Erstattungen werden frühestens vier Wochen nach Antragsstellung vorgenommen. weggefallen
(5) Semestertickets in Papierform sind dem Erstattungsantrag gemäß § 4 Absätze 3, 4 und 5 beizulegen. Das Ticket wird einbehalten, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Im Falle einer Antragsablehnung wird es zurückgegeben.
(6) Wird der Antrag abgelehnt, so kann dagegen innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung beim AStA-Vorstand schriftlich Widerspruch eingereicht werden.
§ 7 Antragstellung
(1) Anträge auf Beitragsbefreiung oder Beitragserstattung sind beim Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) in der notwendigen Frist und unter unaufgeforderter Beibringung geeigneter Nachweise und Angabe vollständiger wahrheitsgemäßer Angaben von der oder dem Antragsberechtigten oder einer hierzu schriftlich bevollmächtigten Person zu stellen. Die für einen Antrag zur Verfügung gestellten Formulare sind zu benutzen.
(2) Die Fristen sind wie folgt bemessen:
- 15 Tage vor Ablauf des Rückmeldezeitraums für das folgende Semester in Fällen des § 4 Absatz 2. K7
- Erster Tag des Rückmeldezeitraums, mindestens aber 30 Tage vor dessen Ende, sollte der Rückmeldezeitraum weniger als einen Monat betragen, für das folgende Semester in Fällen des § 4 Absätze 3 und 4. K8
- Einen Monat K9 nach Beginn der Vorlesungen für das laufende Semesters in Fällen des § 4 Absatz 4 bei Erstimmatrikulation und des § 6 Absatz 2.
- Ende des folgenden Semesters für das laufende Semester in Fällen des § 6 Absatz 3. K10
(3) Wird die Frist nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 versäumt, kann der AStA-Vorstand dem verspäteten Antrag stattgeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsfrist ohne Verschulden der antragsberechtigten Person überschritten wurde. Die Bestimmungen des § 90 LVwG sind entsprechend anzuwenden. K11
(4) Über die Anträge entscheidet der AStA-Vorstand delegierbar auf Grundlage dieser Satzung.
(5) Semestertickets in Papierform sind dem Erstattungsantrag beizulegen, wenn Erstattung für die entsprechenden Beitragsbestandteile begehrt wird. Das Ticket wird einbehalten, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Im Falle einer Antragsablehnung wird es zurückgegeben.
(6) Wird ein Antrag abgelehnt, so kann dagegen innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung beim AStA-Vorstand schriftlich Widerspruch eingereicht werden.
§ 7 Verfahrensweise zur Beitragsbefreiung
(1) Das Antragsformular zur Befreiung ist bei der Studierendenberatung BAföG & Soziales des AStA erhältlich. Die Antragstellenden sind verpflichtet, ihre Einnahmen und ihr Vermögen wahrheitsgemäß anzugeben und mit geeigneten Dokumenten in der Regel im Original nachzuweisen.
(2) Anträge auf Beitragsbefreiung sind beim AStA innerhalb der folgenden Fristen einzureichen:
- Im Falle der Erstimmatrikulation spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn,
- Im Falle eines laufenden Studiums spätestens einen Monat vor dem Beginn Ende der Frist zur Rückmeldung für das kommende Semester.
(3) Der Antrag auf Beitragsbefreiung ist von der oder dem Antragsberechtigten oder einer hierzu schriftlich bevollmächtigten Person unter Vorlage der Originaldokumente der geforderten Bescheinigungen und Nachweise zu stellen. Der AStA kann Kopien dieser Unterlagen anerkennen.
(6) Gegen den ablehnenden Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim AStA-Vorstand schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
§ 8 Digitalisierung
Zur Verfahrensvereinfachung und Barrierefreiheit sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Beantragungen nach dieser Satzung sowie deren Bearbeitung, Bescheidung und Umsetzung bis zum Beginn des Rückmeldezeitraums zum Frühjahrssemester 2024 mit einer vollständig digitalen Lösung zu ergänzen.
§ 8 Digitalisierung
Zur Verfahrensvereinfachung und Barrierefreiheit sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Beantragungen nach dieser Satzung sowie deren Bearbeitung, Bescheidung und Umsetzung bis zum Beginn des Rückmeldezeitraums zum Frühjahrssemester 2024 mit einer vollständig digitalen Lösung zu ergänzen.
§ 9 Verwaltungsvorschriften K12
Der AStA-Vorstand soll unter Einbeziehung der zur Bearbeitung von Anträgen nach dieser Satzung Berechtigten Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Anträge nach dieser Satzung erlassen.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung der Studierendenschaft der Europa-Universität Flensburg vom 19. März 2019 (NBl. HS MBWK. Schl.-H., S. 15), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. November 2020 (NBl. HS MBWK. Schl.-H., S. 82), außer Kraft.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung der Studierendenschaft der Europa-Universität Flensburg vom 23. März 2021 (NBl. HS MBWK. Schl.-H., S. 18), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. August 2022 (NBl. HS MBWK. Schl.-H., S. 57), außer Kraft.
Flensburg, den 23. März 2021
Mira Paula Osthorst Tim Janßen Florian Kischel
Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Europa-Universität Flensburg
Flensburg, den 1. März 2023
Frank Ellenberger Janko Koch Zacharias Binar
Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Europa-Universität Flensburg
§ 5 Begründung
Die Stellen zu den Begründungen sind in der obigen Synopse im Stil K1 gekennzeichnet.
Grundsätzliches
Inhaltlich neu ist lediglich die Aufnahme der bisherigen Beurlaubungstatbestände zusätzlich in den Bereich der Befreiungen, wenn ein Antrag entsprechend frühzeitig gestellt wird. An der bisherigen Erstattungsmöglichkeit ändert dies nichts.
Durch die Behandlung von Tatbeständen sowohl im Bereich der Befreiungen (frühzeitige Antragstellung) und der Erstattungen (spätere Antragstellung) war die bisherige Struktur des § 4 grundsätzlich neu aufzubauen, da die Übersichtlichkeit sonst stark gelitten hätte.
Die in der alten Version der Beitragssatzung zum Ausdruck kommende Entscheidung, die Antragsverfahren getrennt voneinander zu behandeln, wurde mit der neuen Fassung revidiert, um Redundanzen so gering wie irgend möglich zu halten.
Die Rückmeldezeiträume werden verändert:
Verschiebung um einen Monat und leichte Verkürzung um einen halben Monat
FS: 1.12.-15.1. -> 1.1.-31.1.
HS: 1.5.-15.6. -> 1.6.-30.6.
Dadurch sind sie zum einen leichter zu merken, zum anderen wird die Dauer des „Kredits“ der Studierenden gegenüber den beitragserhebenden Stellen (Zeitraum von der Überweisung bis zur Inanspruchnahme der Leistungen) verringert. Außerdem rücken so die Antragsfristen einen ganzen Monat nach hinten, was auch wieder studierendenfreundlich ist.
Schließlich sorgen die vorgenannten prozessualen Verbesserungen für eine weitere Verkürzung, gerade bei den Beitragsbefreiungen wird das deutlich spürbar sein.
Aushänge existieren dafür nicht mehr, und Formulare auch nicht. Die Informationen sind vollständig auf den Websites einsehbar.
Wie bereits angekündigt, wird dies ab dem nächsten Rückmeldezeitraum geschehen, da wir bis dahin die Studierendendaten erhalten. Wir können auf diese Weise sehr wahrscheinlich dafür sorgen, dass deutlich mehr Studierende als bisher von vornherein den richtigen Betrag mit dem „richtigen“ (i. S. v. leicht zuordenbar) Verwendungszweck nutzen, da sie die Informationen in der Mail per Copy+Paste bei der Überweisung nutzen können. Sollten QR-Codes dies bereits hergeben, können diese zur weiteren Vereinfachung genutzt werden. Jedoch ist aktuell nicht davon auszugehen, dass alle Banken dies (einheitlich) anbieten.
Hier handelt es sich um eine echte Neuerung, die – wie bereits mehrfach dargestellt – im Zuge von geänderten Prozessen aller Beteiligten, vor allem der Abteilung III der Uni, bewirkt werden konnten. Dadurch werden wir erstmals in der Lage sein, auch frühzeitige Beurlaubungen wie Beitragsbefreiungen behandeln zu können, mit echter Befreiung von der Zahlungspflicht.
Nr. 3 bezieht sich auf eine noch nicht existente Norm der Einschreibordnung, die aber kurzfristig geschaffen wird. Ggf. ist der Verweis noch zu korrigieren. Gleiches gilt für Nr. 4. Beides ist eine gesetzliche Pflicht, der die Universität noch nachkommen muss. Und wir im ersten Fall halt auch.
Regelung für den Wegfall einer Befreiungsgrundes nach Bewilligung war bis dato in der Beitragssatzung noch nicht vorhanden. Lücke wird hiermit geschlossen.
Erster Punkt ist neu, ergibt sich allerdings ebenso wie der zweite Punkt aus der Interpretation des § 74 (2) HSG, also aus einer gesetzlichen Verpflichtung.
§ 117a LVwG: „Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.“
Neue Frist für die frühzeitigen Beurlaubungsfälle. Kurze Frist, weil die Uni bereits zu Semesterbeginn beginnt, Urlaubsanträge zu bewilligen und uns mitzuteilen, die Bearbeitung also gestreckt wird, zum anderen, weil die Bearbeitungsdauer extrem kurz ist, da die Uni bereits die Prüfung übernimmt und eine Urlaubsbescheinigung ausstellt, in der der Urlaubsgrund aufgelistet ist, der den genannten Verweisen in unserer neuen Beitragssatzung entspricht.
Die bisherige Bearbeitungszeit von einem Monat wird beibehalten, allerdings wird diese auf den Beginn des Rückmeldezeitraums gesetzt. Damit ergibt sich bei den bisherigen Befreiungen eine Verschiebung der Antragsfrist um ganze 2 Monate.
Bisher vier Wochen, also leichte Verlängerung, wird aber einfacher zu merken sein als 28 Tage.
Ende Rückzahlungsfrist zugunsten von Rechtssicherheit. Nur sofern rechtlich möglich.
Gemeint sind hier die Regelungen zu der sog. „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, die auch bisher bereits analog angewandt wurden.
Nächster Versuch, siehe Begründung K17 zu Artikel 24, allerdings ohne die bereits in der Satzung genannten Fristen. Wenn nur ein anderer Begriff (bspw. Verfahrensvorschriften, Verfahrensrichtlinie, Verwaltungsrichtlinie) juristisch zulässig ist, soll es daran nicht scheitern.