Beitragsbefreiung
Gemäß Hochschulgesetz des Landes Schleswig-Holstein (§ 74, Absatz 2 Satz 3) ist es vorgesehen, dass Studierende unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Zahlung von Anteilen des Studierendenschaftsbeitrags befreit werden können. Die Studierendenschaft an der Europa-Universität Flensburg hat dies in der Beitragssatzung berücksichtigt.
Auszüge aus der Beitragssatzung:
§ 6 Beitragsbefreiung
(1) Auf Antrag kann eine Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag bei Vorliegen einer besonderen sozialen Notlage unter Vorlage geeigneter Nachweise vollständig oder teilweise erfolgen.
(2) Eine besondere soziale Notlage liegt insbesondere vor, wenn
1. die oder der Studierende allein oder über eine Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid, oder
2. die Eltern der oder des Studierenden für diese oder diesen einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beziehen oder die oder der Studierende einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für ihre oder seine eigenen Kinder bezieht, oder
3. Studierende weniger als den jeweiligen Bedarfssatz nach § 13 BAföG für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung haben und über kein Vermögen von mehr als 8.200 Euro zuzüglich 2.300 Euro für jedes eigene Kind verfügen, oder
4. Studierende aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX haben und Mehrbedarf nach SGB II geltend machen können, oder
5. Studierende selber Wohngeld beziehen, oder
6. bei Studierenden eine sonstige unangemessene Belastung vorliegt, die sich aus den Gesamtumständen ergibt; allein wirtschaftliche Gründe reichen insoweit nicht aus.
(3) Darüber hinaus werden vom Beitrag befreit
1. Studierende, die im Rahmen eines Kooperationsstudiengangs im betreffenden Semester zwar an der Universität eingeschrieben sind, jedoch dieses Semester an der anderen bzw. einer der anderen Partnerhochschulen verbringen, insbesondere bei sogenannten Double Degrees und Trinationalen, im Umfang aller Beitragsbestandteile,
2. Studierende gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 2 dieser Satzung im Umfang der Beitragsbestandteile die Semestertickets betreffend.
(4) Darüber hinaus können ganz oder teilweise befreit werden Studierende nach § 4 Absatz 5 Nummer 1 dieser Satzung, wenn die vorgelegte Wertmarke mindestens 15 Wochen des betreffenden Semesters umfasst.
(5) Der Vermögensfreibetrag für eigene Kinder gemäß Absatz 2 Nummer 3 kann nur von einem Elternteil voll oder von beiden Elternteilen jeweils hälftig in Anspruch genommen werden.
§ 7 Verfahrensweise zur Beitragsbefreiung
(1) Das Antragsformular zur Befreiung findet Ihr weiter unten auf dieser Seite zum runterladen.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, ihre Einnahmen und ihr Vermögen wahrheitsgemäß anzugeben und mit geeigneten Dokumenten in der Regel im Original nachzuweisen.
(2) Anträge auf Beitragsbefreiung sind beim AStA innerhalb der folgenden Fristen einzureichen:
1. Im Falle der Erstimmatrikulation spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn,
2. Im Falle eines laufenden Studiums spätestens einen Monat vor Ende der Frist zur Rückmeldung für das kommende Semester.
(3) Der Antrag auf Beitragsbefreiung ist von der oder dem Antragsberechtigten oder einer hierzu schriftlich bevollmächtigten Person unter Vorlage der Originaldokumente der geforderten Bescheinigungen und Nachweise zu stellen. Der AStA kann Kopien dieser Unterlagen anerkennen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag besteht nicht, mit Ausnahme von Fällen des § 6 Absatz 3 dieser Satzung.
(5) Reichen die für das jeweilige Semester zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus dem Härtefallfonds gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 dieser Satzung nicht aus, so ist insoweit vom AStA-Vorstand auf Rücklagen zurückzugreifen, maximal aber um 50 % des im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrages. Die Höhe des Anteils gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 dieser Satzung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzupassen. Reicht auch eine Erhöhung aus Rücklagen nicht zur vollständigen Deckung aus oder sind nicht hinreichend Rücklagen hierfür vorhanden, sind die dann zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf alle bewilligten Anträge im Verhältnis zum jeweiligen Befreiungsbetrag aufzuteilen.
(6) Gegen den ablehnenden Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim AStA-Vorstand schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Antrag auf Befreiung wegen sozialer Notlage / English form for exemption for social hardship
Euer Antrag wird von der AStA Sozialberatung (StuBS) bearbeitet Kontakt: soziales@uni-flensburg.de / Your application is processed by AStA social couselling soziales@uni-flensburg.de
Bitte beachtet unbedingt die Antragsfristen:
- im Falle der Erstimmatrikulation spätestens 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn.
- im Falle eines laufenden Studiums spätestens einen Monat vor dem Ende der Frist zur Rückmeldung für das kommende Studiensemesters.