Haushaltsbegleitbeschluss 2023|

bereits beschlossen

§ 1

Der AStA-Vorstand wird ermächtigt, eine Gaststättenerlaubnis für Veranstaltungen mit Alkoholausschank beim Ordnungsamt zu beantragen, sofern dies seitens des Ordnungsamtes für notwendig erachtet wird.

§ 2

Veranstaltungen mit Alkoholausschank sind mindestens sechs Wochen im Voraus im AStA-Büro anzumelden. Dabei muss entweder eine vorgegebene Zeichnung des Veranstaltungsaufbaus gemäß der Gaststättenerlaubnis/-gestattung benannt oder eine Zeichnung für eine abweichende Konfiguration beigefügt werden.

§ 3

gestrichen

§ 4

Die Kosten für die vorgenannten Maßnahmen werden einmalig im kommenden (Rumpf-)
Haushaltsjahr aus Rücklagen getragen (Anschubfinanzierung), in Zukunft aus dem Regelhaushalt. Der Beitragssatz ist entsprechend anzupassen.

§ 5 Begründung

Nach dem Wortlaut der Gaststättenverordnung, die aktuell auch für Schleswig-Holstein gilt, ist für jeden Ausschank von alkoholischen Getränken vorher eine behördliche Genehmigung (Schanklizenz) einzuholen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass es reine Mythen sind, dass universitäre Veranstaltungen ausgeschlossen seien oder dies nur gelte, wenn ein Verkauf stattfinde. Der Wortlaut der Verordnung ist diesbezüglich sehr eindeutig.

Gleichwohl wollen wir gemeinsam mit dem Ordnungsamt erörtern, ob zumindest aus deren Sicht Schanklizenzen erforderlich sind. Denn bejahen sie dies, sind sämtliche Veranstalterhaftpflichtversicherungen hinfällig, denn der Versicherungsschutz erlischt, wenn man sich rechtswidrig im Rahmen der Veranstaltung verhält.

Hier muss zum Schutze aller Beteiligten eine Gewissheit und ggf. eine rechtskonforme Umgangsweise hergestellt werden.

Hinweis: Die Inhalte des § 3 werden in einen eigenen neuen Artikel zu Veranstaltungen aufgenommen und dann erneut zur Diskussion und Abstimmung gestellt.

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