In § 3 ist eine sog. Synopse abgebildet, die die Änderungen in einer Gegenüberstellung von vorher und nachher abbildet. Kommentare zu einzelnen Änderungen ([K..]; anklickbar!) sind in § 3 zu finden
§ 1
Wie in Artikel 17 angekündigt, erfolgen weitere Änderungen der Beitragssatzung.
§ 2
Es werden auf Hinweis des Justiziariats bei allen Paragraphen-Verweisen zu dieser Beitragsordnung die Worte „dieser Beitragsordnung“ ergänzt.
§ 3
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NEU
Beiträge bis Frühjahr 2023:
- Studierendenschaft: 11 €
- Sozialfonds: 1 €
- Regionales Semesterticket: 36 €
- Landesweites Semesterticket: 140 €
§ 4 Beitragserstattung
(5) Semesterticket: Folgenden Personen wird der Beitrag zum Semesterticket gemäß Absatz 1 unter Vorlage der genannten Dokumente erstattet:
- Studierenden, die nach § 228 SGB IX Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr haben und im Besitz eines Ausweises mit gültiger Wertmarke sind. Die genannten Dokumente sind im Original vorzulegen,
- Studierenden, die aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung den öffentlichen Personenverkehr nachweislich nicht nutzen können. Vorzulegen ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit geeigneten Nachweisen im Original,
- Studierenden, die sich nachweislich aus Studiengründen durchgehend mehr als 15 Wochen an einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets aufhalten. Vorzulegen ist eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung,
- Studierenden gemäß § 4 Absatz 3 und 4,
- Promotionsstudierenden, die keine Qualifikations- oder Projektstelle an der Europa-Universität Flensburg haben und außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets wohnen. Vorzulegen sind geeignete Nachweise.
Beiträge ab Herbstsemester 2023/24:
- Studierendenschaft: 20 €
- Sozialfonds: 1,50 €
- Regionales Semesterticket: 36 €
- Landesweites Semesterticket: 142 €
Bereits beschlossen
§ 4 Beitragserstattung [K1]
(5) Semesterticket:Folgenden Personen Der Beitrag zum Semesterticket wird gemäß Absatz 1 unter Vorlage der genannten Dokumente erstattet:
- Studierenden, die nach § 228 SGB IX Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr haben und im Besitz eines Ausweises mit gültiger Wertmarke sind. Die genannten Dokumente sind im Original vorzulegen,
- Studierenden, die aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung den öffentlichen Personenverkehr nachweislich nicht nutzen können. Vorzulegen ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit geeigneten Nachweisen im Original,
- Studierenden, die sich nachweislich aus Studiengründen durchgehend mehr als 15 Wochen an einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets aufhalten. Vorzulegen ist eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung,
- Studierenden gemäß § 4 Absatz 3 und 4,
- Promotionsstudierenden, die keine Qualifikations- oder Projektstelle an der Europa-Universität Flensburg haben und außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets wohnen. Vorzulegen sind geeignete Nachweise.,
gemäß Absatz 1 unter Vorlage geeigneter Nachweise erstattet.
§ 5 Verfahrensweise zur Beitragserstattung
(4) Erstattungen werden frühestens vier Wochen nach Antragsstellung vorgenommen.
§ 5 Verfahrensweise zur Beitragserstattung
(4) Erstattungen werden frühestens vier Wochen nach Antragsstellung vorgenommen.weggefallen [K2]
§ 6 Beitragsbefreiung
(1) Auf Antrag kann eine Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag bei Vorliegen einer besonderen sozialen Notlage unter Vorlage geeigneter Nachweise vollständig oder teilweise erfolgen.
(2) Eine besondere soziale Notlage liegt insbesondere vor, wenn
- die oder der Studierende allein oder über eine Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid, oder
- die Eltern der oder des Studierenden für diese oder diesen einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beziehen; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid, oder
- Studierende weniger als den Bedarfssatz nach § 13 BAföG zur Verfügung haben und nur über eigenes Vermögen bis zur Höhe des Vermögensfreibetrags gemäß § 29 BAföG verfügen; vorzulegen sind insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, oder
- Studierende aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX haben und Mehrbedarf nach SGB II geltend machen können; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid, oder
- Studierende Wohngeld beziehen; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid, oder
- bei Studierenden eine sonstige unangemessene Belastung vorliegt, die sich aus den Gesamtumständen ergibt; allein wirtschaftliche Gründe reichen insoweit nicht aus.
§ 6 Beitragsbefreiung [K3]
(1) Auf Antrag kann eine Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag bei Vorliegen einer besonderen sozialen Notlage unter Vorlage geeigneter Nachweise vollständig oder teilweise erfolgen.
(2) Eine besondere soziale Notlage liegt insbesondere vor, wenn
- die oder der Studierende allein oder über eine Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid
,oder - die Eltern der oder des Studierenden für diese oder diesen einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beziehen oder die oder der Studierende einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für sein(e) oder ihr(e) eigenen Kinde(r) bezieht [K4] oder; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid, oder
- Studierende weniger als den Bedarfssatz nach § 13 BAföG zur Verfügung haben und über kein Vermögen von mehr als 8.200 EUR zzgl. 2.300 EUR für jedes eigene Kind [K5]
nur über eigenes Vermögen bis zur Höhe des Vermögensfreibetrags gemäß § 29 BAföG verfügen; vorzulegen sind insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise,oder - Studierende aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX haben und Mehrbedarf nach SGB II geltend machen können; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid
,oder - Studierende Wohngeld beziehen; vorzulegen ist insbesondere der entsprechende Bescheid
,oder - bei Studierenden eine sonstige unangemessene Belastung vorliegt, die sich aus den Gesamtumständen ergibt; allein wirtschaftliche Gründe reichen insoweit nicht aus.
(3) Darüber hinaus werden vom Beitrag befreit
- Studierende, die im Rahmen eines Kooperations-Studiengangs im betreffenden Semester zwar an der Universität eingeschrieben sind, jedoch dieses Semester an der anderen bzw. einer der anderen Partner-Hochschulen verbringen, insbesondere bei sog. Double Degrees und Trinationalen, [K6]
- Studierende gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2. [K7]
(4) Darüber hinaus können ganz oder teilweise befreit werden Studierende nach § 4 Abs 5. Nr. 1, wenn die vorgelegte Wertmarke mindestens 15 Wochen des betreffenden Semesters umfasst. [K8]
(5) Der Vermögensfreibetrag für eigene Kinder gem. Abs. 2 Nr. 3 kann nur von einem Elternteil voll oder von beiden Elternteilen jeweils hälftig in Anspruch genommen werden. [K9]
§ 7 Verfahrensweise zur Beitragsbefreiung
(1) Das Antragsformular zur Befreiung ist bei der Studierendenberatung BAföG & Soziales des AStA erhältlich. Die Antragstellenden sind verpflichtet ihre Einnahmen und ihr Vermögen wahrheitsgemäß anzugeben.
(2) Anträge auf Beitragsbefreiung sind beim AStA innerhalb der folgenden Fristen einzureichen:
- Im Falle der Erstimmatrikulation spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn,
- Im Falle eines laufenden Studiums spätestens einen Monat vor dem Beginn der Frist zur Rückmeldung für das kommende Semester.
(3) Der Antrag auf Beitragsbefreiung ist von der oder dem Antragsberechtigten oder einer hierzu schriftlich bevollmächtigten Person unter Vorlage der Originaldokumente der geforderten Bescheinigungen und Nachweise zu stellen. Der AStA kann Kopien dieser Unterlagen anerkennen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag besteht nicht.
(5) Reichen die für das jeweilige Semester zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus dem Härtefallfonds gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 nicht aus, so sind sie auf alle bewilligten Anträge im Verhältnis zum jeweiligen Befreiungsbetrag aufzuteilen.
(6) Gegen den ablehnenden Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim AStA-Vorstand schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
§ 7 Verfahrensweise zur Beitragsbefreiung
(1) Das Antragsformular zur Befreiung ist bei der Studierendenberatung BAföG & Soziales des AStA erhältlich. Die Antragstellenden sind verpflichtet, ihre Einnahmen und ihr Vermögen wahrheitsgemäß anzugeben und mit geeigneten Dokumenten in der Regel im Original nachzuweisen. [K10]
(2) Anträge auf Beitragsbefreiung sind beim AStA innerhalb der folgenden Fristen einzureichen:
- Im Falle der Erstimmatrikulation spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn,
- Im Falle eines laufenden Studiums spätestens einen Monat vor dem Beginn Ende [K11] der Frist zur Rückmeldung für das kommende Semester.
(3) Der Antrag auf Beitragsbefreiung ist von der oder dem Antragsberechtigten oder einer hierzu schriftlich bevollmächtigten Person unter Vorlage der Originaldokumente der geforderten Bescheinigungen und Nachweise zu stellen. Der AStA kann Kopien dieser Unterlagen anerkennen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag besteht nicht, mit Ausnahme von Fällen des § 6 Abs. 3. [K12]
(5) Reichen die für das jeweilige Semester zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus dem Härtefallfonds gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 nicht aus, so sind sie auf alle bewilligten Anträge im Verhältnis zum jeweiligen Befreiungsbetrag aufzuteilen ist insoweit vom AStA-Vorstand auf Rücklagen zurückzugreifen, maximal aber um 50 % des im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrages. [K13] Die Höhe des Anteils gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzupassen. [K14] Reicht auch eine Erhöhung aus Rücklagen nicht zur vollständigen Deckung aus oder sind nicht hinreichend Rücklagen hierfür vorhanden, sind die dann zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf alle bewilligten Anträge im Verhältnis zum jeweiligen Befreiungsbetrag aufzuteilen.
(6) Gegen den ablehnenden Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim AStA-Vorstand schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
§ 8 Digitalisierung [K15]
Zur Verfahrensvereinfachung und Barrierefreiheit sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Beantragungen nach dieser Satzung sowie deren Bearbeitung, Bescheidung und Umsetzung bis zum Beginn des Rückmeldezeitraums zum Frühjahrssemester 2024 mit einer vollständig digitalen Lösung zu ergänzen.
§ 9 Verwaltungsvorschriften [K16]
Der AStA-Vorstand soll unter Einbeziehung der zur Bearbeitung von Anträgen nach dieser Satzung Berechtigten Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Anträge nach dieser Satzung erlassen.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Begründung (Kommentare)
Sämtliche Änderungen in diesem Paragraphen sind lediglich redaktioneller Natur, indem die einzelnen genannten Dokumente unter den Sammelbegriff „geeigneter Nachweise“ subsumiert werden. Welche Nachweise jeweils erforderlich sind, soll zukünftig in Verwaltungsvorschriften (§ 9 neu)geregelt werden.
Wenn eine Bearbeitung früher abgeschlossen ist, sollte die Zahlung auch früher erfolgen können.
Bis auf BKGG-Ergänzung und Vermögensgrenzen wie Kommentar zu § 4.
Basierend auf einem Vorschlag unserer Beratung, weil Menschen, die Kinderzuschläge erhalten, ebenfalls an der unteren Einkommensgrenze leben.
Basierend auf einem Vorschlag unserer Beratung, weil der Sinn des Sozialfonds bei nach dem neuen BAföG recht hohen Vermögensfreibeträgen torpediert würde.
Umsetzung einer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 74 (2) Satz 2 HSG.
Studierende mit einer Behinderung ohne Nutzungsmöglichkeit des ÖPNV, insoweit die sonstigen Bedingungen erfüllt sind, insbesondere die Frist nach § 7 (2) 2.
Studierendenfreundliche Ausweitung der Befreiung auf Wertmarken-Inhaber:innen, insoweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Frist nach § 7 (2) 2.
Notwendig, falls beide Elternteile Studierende an der EUF sind und Anträge stellen.
s. o.
Studierendenfreundliche Verlängerung der Frist, die möglich gemacht wird durch eine Datenübermittlung durch das Studentenwerk bzw. der Uni.
Umsetzung einer gesetzlichen Verpflichtung und Anerkennung der ÖPNV-Nutzungsunmöglichkeit wegen einer Behinderung.
Diese Klausel soll zugunsten der zu Befreienden Planungssicherheit geben, was die Höhe der Befreiung angeht. Diese Vorschrift ist als Test anzusehen.
Verhinderung dauerhafter Unterdeckung des Sozialfonds.
Die rein analoge Form ist um eine digitale Form zu ergänzen, zur Verfahrensvereinfachung und auch zur größeren Barrierefreiheit. Die konsequente Einhaltung des Datenschutzes ist selbstverständlich zu gewährleisten, was hier allerdings nicht noch extra normiert wird, weil dies bereits in der DSGVO normiert ist.
Hier sind vor allem die Definition von Antragserfordernissen, Abläufen und Fristen gemeint, um für alle Beteiligten vollständige Transparenz herzustellen und im Zuge einer landesweiten Anwendung eines Sozialfonds auch beim Studentenwerk die Verlässlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Bearbeitung zu garantieren und damit sicherzustellen, dass das Studentenwerk unsere Prüfung anerkennt, ohne eine eigene Prüfung anzustellen.
Hinweis: Es ist üblich, dass Verwaltungsvorschriften von der Exekutive erlassen werden.
Vorerst wieder gestrichen, weil das Justiziariat der Meinung ist, wir dürften das nicht. Begründung wird diesseits (noch) nicht als durchgreifend empfunden. Ggf. später wieder Aufnahme.