Normänderungen 202302|

Ergänzend zu den Ausführungen der bereits beschlossenen Änderungen der Organisationssatzung hinsichtlich § 10 ist der Fall aufgetreten, dass ein Ersatzvertreter zur Wahl zum StuPa-Präsidium kandidieren wollte, da ein Mitglied des StuPa-Präsidiums die Absicht bekundete, vom Amt zurückzutreten. Die einschlägige Auffassung der Worte „aus seiner Mitte“ verhindert allerdings die Wahl eines Ersatzvertreters, solange der Hauptvertreter nicht von seinem Amt zurücktritt. Da das StuPa-Präsidium aktuell lediglich mit der satzungsmäßigen Mindestanzahl an Mitgliedern (2) besetzt ist, würde ein Rücktritt demzufolge zur Unterbesetzung führen. Ein Fall, der in der Satzung aktuell nicht geregelt ist. Gleichwohl wäre die Wahl bereits möglich gewesen, wenn die vorgenannte Zustimmung zur Änderung des § 10 der Organisationssatzung nicht verweigert worden wäre.

Eine anderweitige Lösung, die so auch im StuPa ohne Widerspruch besprochen wurde, könnte so aussehen, dass wir die Satzung ergänzen um einen Satz 3 in § 10 (1): „Für die Wahl nach Satz 1 sind auch die gewählten Ersatzvertreter:innen wählbar, soweit und solange deren Hauptvertreter:innen Mitglieder des StuPa sind.“ Oder so ähnlich: „Als aus seiner Mitte gem. Satz 1 gelten auch die Ersatzvertreter:innen, soweit und solange deren Hauptvertreter:innen Mitglieder des StuPa sind.“

Nur falls dies wider Erwarten rechtlich nicht möglich sein sollte, bitten wir um Einschätzung, in welchem Zeitrahmen eine Neuwahl anzusetzen wäre. Der Wahlprozess würde mit der Wahlbekanntmachung wohl ohnehin spätestens Ende April starten.

Um es nicht einem Teil des StuPa „leicht“ zu machen, sich der Wahl des StuPa-Präsidiums zu verweigern, um so Neuwahlen zu erzwingen (wobei ich nicht behaupte, dass dies eine Liste leichtfertig tun würde), könnte ich mir zusätzlich vorstellen, einen zusätzlichen Absatz 6 einzuführen:

„Kann das StuPa sein Präsidium auf zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht mit der Mindestanzahl an Mitgliedern besetzen, beruft die Rechtsaufsicht das fehlende Mitglied oder die fehlenden Mitglieder des StuPa-Präsidiums gem. Absatz 1. Wenn das StuPa nur ein Mitglied in das Präsidium wählt, leitet dieses, wenn das StuPa gar kein Mitglied in das Präsidium wählt, leitet der oder die Wahlausschussvorsitzende die Sitzungen des StuPa bis zur Berufung der Rechtsaufsicht. Die Berufung der Rechtsaufsicht kann nicht abgelehnt werden. Das Recht auf Mandatsrücktritt bleibt unberührt.“

Gleichwohl halten wir nach wie vor an der ursprünglichen Lösung fest, da keine durchgreifenden Zustimmungshindernisse erkennbar sind.

Es sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Hochschule Flensburg in § 2 Absatz 1 ihrer Senats-Geschäftsordnung folgenden Passus neben dem Standard „aus seiner Mitte“ zur Wahl des Vorsitzes besitzt: „Erklärt sich kein Mitglied des Senates dazu bereit, den Senatsvorsitz zu übernehmen, kann der Senat auch ein Mitglied des Präsidiums zur oder zum Vorsitzenden wählen.“

Darüber hinaus plant die Studierendenschaft die Änderung ihrer Organisationssatzung: „In der konstituierenden Sitzung wählt das Studierendenparlament aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Parlaments sein Präsidium. […] Erklären sich keine Mitglieder des Studierendenparlaments dazu bereit, das Präsidium zu übernehmen, kann das Studierendenparlament auch einen Vertreter oder eine Vertreterin zum Präsidiumsmitglied wählen.“ Da auch dort Tandems aus Hauptvertreter:innen und Ersatzvertreter:innen gewählt werden können, müsste es im hinteren Teil „auch einen Ersatzvertreter oder eine Ersatzvertreterin “ lauten, aber dies ist bereits aus dem Kontext ersichtlich. Bedenken seitens des dortigen Justiziariats sind nicht bekannt.

Auf Grund der Dringlichkeit der Aktualität durch die lange Verzögerung sehe ich das rückwirkende Inkrafttreten als hinreichend begründet an.

Zu klären mit:

  • 2-3 Vertreter:innen der Bunten Liste
  • AStA-Vorstand
  • StuPa-Präsidium

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