Normänderungen 202302|

§ 1

Die Organisationssatzung wird wie folgt geändert:

a.

[Hinweis: Vom StuPa am 18.5.22 bereits beschlossen, siehe entsprechenden Beitrag.]

§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gremien und Organe der Studierendenschaft regeln Geschäftsgang, Arbeitsweise und Aufgabenverteilung selbständig durch Geschäftsordnungen mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder. Trifft diese Satzung Bestimmungen für den zentralen Bereich, gehen diese den Bestimmungen in den jeweiligen Geschäftsordnungen vor.“

b.

[Hinweis: Vom StuPa am 18.5.22 bereits beschlossen, siehe entsprechenden Beitrag.]

§ 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Alle Geschäftsordnungen müssen demokratischen Standards entsprechen, also vernünftige, nachvollziehbare und planbare Regelungen insbesondere zu Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Ladung und Ordnung von Sitzungen, Rechte und Pflichten von Vertreterinnen und Vertretern, Minderheitenrechte etc. enthalten.“

c.

[Hinweis: Vom StuPa am 18.5.22 bereits beschlossen, siehe entsprechenden Beitrag.]

§ 6 Absatz 3 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

„(3) Geschäftsordnungen sind von bestehenden Gremien und Organen erstmalig bis spätestens 31. März 2023 und von zukünftigen Gremien und Organen spätestens einen Monat nach ihrer ersten Zusammenkunft oder ihrer Gründung/Konstituierung zu erlassen.“

d.

[Hinweis: Vom StuPa am 18.5.22 bereits beschlossen, siehe entsprechenden Beitrag.]

§ 6 Absatz 4 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

„(4) Bei Zuwiderhandlung der Absätze 2 und 3 erlässt das Studierendenparlament umgehend eine Geschäftsordnung für die Dauer der Zuwiderhandlung. Bei der Beurteilung einer Zuwiderhandlung des Absatzes 2 ist ein weiter Spielraum anzusetzen.“

e.

§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Zahl 25 wird durch die Zahl 21 ersetzt.

f.

§ 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte „das StuPa“ werden durch die Worte „den Wahlausschuss“ ersetzt.

g.

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Amtszeit des StuPa endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen StuPa gem. Absatz 2.“

h.

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die konstituierende Sitzung des StuPa erfolgt am ersten Mittwoch im September. Sie wird vom scheidenden Präsidium oder bei dessen Verhinderung von dem oder der Wahlausschussvorsitzenden einberufen, eröffnet und geleitet, bis ein neues Präsidium gewählt oder berufen ist.“

i.

[Hinweis: Vom StuPa am 18.5.22 bereits beschlossen, siehe entsprechenden Beitrag.]

§ 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Es werden die Worte „aus seiner Mitte“ gestrichen.

Ist die letztgenannte Änderung rechtlich nicht möglich, wird § 10 Absatz 1 Satz 3 neu hinzugefügt und erhält folgende Fassung:

„Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Mitgliedern sind auch Ersatzvertreter:innen wählbar.“

j.

§ 11 Absatz 2 Ziffer 3 wird wie folgt geändert:

Zwischen den Worten „von Sitzungen“ wird das Wort „nicht-außerordentlichen“ eingefügt.

k.

§ 11 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Über den Mandatsverlust gem. Absatz 2 Ziffer 3 informiert das Präsidium das Mitglied unverzüglich nach der zweiten Sitzung, zu der das Mitglied unentschuldigt gefehlt hat. Innerhalb dieser Woche hat das Mitglied die Gelegenheit, eine Entschuldigung für die zweite Sitzung nachzureichen, die nur auf höherer Gewalt basieren kann. Geschieht dies nicht oder nicht hinreichend, spricht das Präsidium unverzüglich nach Fristablauf den Mandatsverlust aus und teilt dies dem StuPa mit. Der oder die Betroffene hat ein Widerspruchsrecht binnen einer weiteren Woche. Über den Widerspruch, der keine aufschiebende Wirkung hat, entscheidet das StuPa auf einer unverzüglich einzuberufenden außerordentlichen, nicht-öffentlichen Sitzung.“

l.

§ 11 Absatz 4 erhält einen Satz 2:

„Das Ersatzmitglied und das StuPa sind unverzüglich darüber zu informieren.“

m.

§ 11 Absatz 5 erhält einen Satz 4:

„Die nachrückende Person gem. Satz 1 ist unverzüglich zu informieren wie auch das StuPa über ein Nachrücken oder eine Vakanz.“

n.

§ 11 Absatz 6 wird neu eingefügt:

„(6) Der Übergang des Mandats auf das Ersatzmitglied gem. Absatz 4 wie auch das Nachrücken gem. Absatz 5 setzen voraus, dass der oder die Betroffene das Mandat binnen zweier Wochen annimmt. Bleibt die Annahme innerhalb der Frist aus, hat dies die Wirkung eines unwiderruflichen Rücktritts vom Mandat.“

o.

[Hinweis: Vom StuPa am 18.5.22 bereits beschlossen, siehe entsprechenden Beitrag.]

§ 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das StuPa kann temporäre oder Dauerausschüsse einsetzen, beispielsweise um Beschlüsse vor-zubereiten oder das Plenum dauerhaft fachspezifisch zu beraten. Eine Übertragung von Kompetenzen an einen Ausschuss ist möglich.“

p.

[Hinweis: Vom StuPa am 18.5.22 bereits beschlossen, siehe entsprechenden Beitrag.]

§ 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Ausschüsse wählen eine/n Vorsitzende/n, die/der für die Erledigung der Aufgaben als auch den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf verantwortlich ist. Sie/er ist dem Präsidium und dem Plenum jederzeit zur Auskunft verpflichtet.“

q.

§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte „Weisungen und Richtlinien“ werden ersetzt durch das Wort „Beschlüsse“.

r.

§ 22 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Amtszeit aller Fachschaftsvertretungen endet mit der konstituierenden Sitzung der neuen Fachschaftsvertretung, die im September stattfinden muss. Auf dieser Sitzung sind Fachschaftsleiter/in und Finanzreferent/in zu wählen. Bei nur einer gewählten Person tritt diese in Personalunion beide Ämter am 1. September an.“

s.

[Hinweis: Vom StuPa am 18.5.22 bereits beschlossen, siehe entsprechenden Beitrag.]

Ein neuer „§ 27a Anwendung auf den Fachschaftsbereich“ wird eingefügt und erhält folgende Fassung:

„(1) Gemäß der fehlenden Weisungsbefugnis des zentralen Bereichs gegenüber den Fachschaften sind die Vorschriften dieses Abschnitts als Empfehlungen für alle Gremien und Organe des Fachschaftsbereichs zu verstehen.

(2) Gremien und Organe nach Absatz 1 sind mindestens die in Abschnitt 4 genannten.

(3) Wird das Mitglied des FSK-Vorsitzes gem. § 23 (3) Satz 3 als AStA-Referent für Fachschaftsangelegenheiten vom StuPa gewählt, gelten in der Funktion als AStA-Referentin oder AStA-Referent die für zentrale Gremien und Organe bestimmten Regelungen als verpflichtend.“

t.

§ 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

[Hinweis: Vom StuPa am 18.5.22 bereits beschlossen, siehe entsprechenden Beitrag.]

„(1) Die Sitzungen der studentischen Gremien richten sich nach der Öffentlichkeit des sie wählenden Gremiums, bei direkten Wahlen nach der Gruppe der Wahlberechtigten. Gäste außerhalb der maßgeblichen Öffentlichkeit können zugelassen werden. Das Verfahren der Zulassung regelt die jeweilige Geschäftsordnung.“

u.

§ 33 erhält einen neuen Absatz 4:

„(4) Der AStA-Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die rein redaktioneller Natur sind oder die von der Rechtsaufsicht gefordert werden, soweit keine vom StuPa nicht gewünschte inhaltliche Änderung erfolgt.“

 

§ 2

Begründung

Zu einem Teil der vorgeschlagenen Änderungen wird auf Artikel 1 [Hinweis: Änderung der Finanzordnung] und Artikel 18 [Haushalt 2023 (Rumpf) Haushalt 2023/24, nachrichtlich siehe unten] verwiesen.

Aktuell existieren keine expliziten Regelungen hinsichtlich des Nachrückverfahrens und des Mandatsverlusts, was hiermit nachgeholt wird. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass das Präsidium kein substantielles Entscheidungsrecht erhält, denn damit wäre es wohl unmöglich, bspw. Externe oder auch Ersatzmitglieder in das StuPa-Präsidium zu wählen.

Das Wort „Weisungen“ ist ein Begriff vor allem im Arbeitsrecht, der als Vorliegen der Arbeitnehmer:innen-Eigenschaft gedeutet wird. Dies ist weder zweckmäßig noch in irgendeiner Form praktikabel. Im Gegenteil. Die Arbeitnehmer:innen-Eigenschaft kostet die Studierendenschaft im schlimmsten Fall deutlich mehr Geld und sorgt zu dem absurden Ergebnis, dass Referent:innen und die Büroangestellten sowie die Vorstände gemeinsam einen Personalrat bilden können, der die Angestellten-Interessen gegen das StuPa vertreten kann, welches wiederum vom AStA-Vorstand vertreten wird… Das Parlament wiederum würde durch eine Änderung wie vorgeschlagen nichts verlieren. Der AStA ist weiterhin vollumfänglich an die Beschlüsse des StuPa gebunden.

Es sind außerdem sämtliche bereits beschlossene Änderungen enthalten, die selbst bei Unwirksamkeit jedoch nicht zur Unwirksamkeit der anderen Änderungen führen (siehe auch Artikel 19 [siehe entsprechenden Beitrag].

Generell gilt, dass wie im StuPa beschlossen die Änderungen der Gremien vor der Meldung an das Nachrichtenblatt extern fachjuristisch geprüft werden.

Artikel 18 des Haushaltsbegleitbeschlusses

Haushalt 2023 (Rumpf)
Haushalt 2023/24

[bereits angenommen am 17.2.23]

§ 1

Das Geschäftsjahr wird umgestellt auf: 1.9.-31.8. Um erstmalig in diesen Zeitraum zu gelangen, wird ein Rumpfhaushaltsjahr eingelegt: 1.1.-31.8.2023.

§ 1a

Der Beschluss des Rumpfhaushalts steht unter der Bedingung der Genehmigung durch die zuständige Stelle. Der Beschluss des Rumpfhaushaltsplans steht unter der Bedingung der Genehmigung des abweichenden Haushaltsjahres durch die zuständige Stelle. Bis zur Genehmigung gilt der Beschluss über einen Haushaltsplan für das gesamte Kalenderjahr 2023.

§ 2

Um einer Legislatur eine möglichst lange Eigenbewirtschaftung eines selbst aufgestellten Haushaltsplans zu ermöglichen, beginnen die Amtszeiten neugewählter Gremienmitglieder grundsätzlich am 1.9. eines Jahres, die Wahlen dazu (StuPa und FSV‘) werden am Ende der Vorlesungszeit des Frühjahrssemesters abgehalten. Die Übergangszeit von der Wahl zum Beginn der Amtszeit ist für eine umfassende Übergabe der alten an die neuen Mandatsträger:innen mit einer entsprechend umfassenden Einarbeitungszeit gedacht.

§ 3

Ab dem Übergang in das neue Haushaltsjahr gilt: Die alte Legislatur verabschiedet einen vorläufigen Haushaltsplan für die neue Legislatur. Dieser vorläufige Haushalt muss im September von der neuen Legislatur mit regulärer absoluter Mehrheit unverändert oder verändert bestätigt werden. Die Möglichkeit der Veränderung ist auch als potentielle, vollständige Neufassung zu verstehen.

§ 3a

Die §§ 2-3 gelten ab dem Jahr 2024.

§ 4

Nach der Bestätigung eines Haushaltsplans kann dieser nur noch durch eine 2/3-Mehrheit des StuPa durch einen Nachtragshaushalt geändert werden.

§ 5

Hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen gilt:

Im Jahr 2023: Der AStA-Vorstand übernimmt eine umfassende Einarbeitung des neuen AStA-Vorstands für eine Übergangszeit von zwei Monaten und erhält dafür Aufwandsentschädigungen wie im Amt befindliche AStA-Vorstände.

Ab dem Jahr 2024: Die neuen Mandatsträger:innen erhalten Aufwandsentschädigungen bereits in der Übergangsphase.

§ 6

Begründung

Im Zuge der Einführung des landesweiten Semestertickets hat sich der Effekt durch zu viel erhaltene Beiträge, der auch zuvor schon existent war, dramatisch erhöht. Dies ist allerdings erst jetzt bei einer genauen Prüfung aufgefallen, weil zuvor fälschlicherweise (wenn auch verständlicherweise) die Semesterticket-Beiträge auf 0 gesetzt, also als durchlaufende Posten behandelt.

Die zeitliche Phasenverschiebung der Beitragszahlung zu ihren eigentlichen Perioden führt zu außerordentlich hohen Rechnungsabgrenzungen im Jahresabschluss. Von der Buchhaltung sind wir zudem darauf aufmerksam gemacht worden, dass es eine Abweichung in der Rechtsauffassung zu einem Teil dieser Rechnungsabgrenzungen mit der Prüfungsgesellschaft des Jahresabschlusses gibt. Als Lösungsmöglichkeit wurde von uns die Änderung unseres Haushaltsjahres eingebracht, was von der Buchhaltung als guter Weg angesehen wurde.

Der Jahresabschluss rückt damit auch näher an den Haushaltsplan, wenngleich eine vollständige Deckungsgleichheit nicht zu erzielen ist, da Ersterer nach der sog. Doppik erstellt wird, der Haushaltsplan jedoch gemäß Einnahmen und Ausgaben (Zahlungsströmen).

Durch eine entsprechende Verschiebung der Legislatur in Deckungsgleichheit zum Haushaltsjahr wird bei Beibehaltung des Wahltermins eine bislang unterbliebene ordentliche Übergabe und Einarbeitung erfolgen können. Beim Senat und zukünftig bei den Konventen gilt übrigens Ähnliches.

Zudem wird einer Legislatur auf diese Weise ermöglicht, ihren eigenen Haushalt für 11 Monate zu bewirtschaften gegenüber von bisher 6 Monaten.

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