Normänderungen 202302|

§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gremien und Organe der Studierendenschaft regeln Geschäftsgang, Arbeitsweise und Aufgabenverteilung selbständig durch Geschäftsordnungen mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder. Trifft diese Satzung Bestimmungen für den zentralen Bereich, gehen diese den Bestimmungen in den jeweiligen Geschäftsordnungen vor.“

§ 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Alle Geschäftsordnungen müssen demokratischen Standards entsprechen, also vernünftige, nachvollziehbare und planbare Regelungen insbesondere zu Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Ladung und Ordnung von Sitzungen, Rechte und Pflichten von Vertreterinnen und Vertretern, Minderheitenrechte etc. enthalten.“

§ 6 Absatz 3 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

„(3) Geschäftsordnungen sind von bestehenden Gremien und Organen erstmalig bis spätestens 31. März 2023 und von zukünftigen Gremien und Organen spätestens einen Monat nach ihrer ersten Zusammenkunft oder ihrer Gründung/Konstituierung zu erlassen.“

§ 6 Absatz 4 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

„(4) Bei Zuwiderhandlung der Absätze 2 und 3 erlässt das Studierendenparlament umgehend eine Geschäftsordnung für die Dauer der Zuwiderhandlung. Bei der Beurteilung einer Zuwiderhandlung des Absatzes 2 ist ein weiter Spielraum anzusetzen.“

§ 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Es werden die Worte „aus seiner Mitte“ gestrichen.

[Nicht beschlossene, aber denkbare Alternative als neuer Satz 3: „Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Mitgliedern sind auch Ersatzvertreterinnen  und Ersatzvertreter wählbar“]

§ 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das StuPa kann temporäre oder Dauerausschüsse einsetzen, beispielsweise um Beschlüsse vorzubereiten oder das Plenum dauerhaft fachspezifisch zu beraten. Eine Übertragung von Kompetenzen an einen Ausschuss ist möglich.“

§ 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Ausschüsse wählen eine/n Vorsitzende/n, die/der für die Erledigung der Aufgaben als auch den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf verantwortlich ist. Sie/er ist dem Präsidium und dem Plenum jederzeit zur Auskunft verpflichtet.“

Ein neuer § 27a „Anwendung auf den  Fachschaftsbereich“ wird eingefügt und erhält folgende Fassung:

„(1) Gemäß der fehlenden Weisungsbefugnis des zentralen Bereichs gegenüber den Fachschaften sind die Vorschriften dieses Abschnitts als Empfehlungen für alle Gremien und Organe des Fachschaftsbereichs zu verstehen.

(2) Gremien und Organe nach Absatz 1 sind mindestens die in Abschnitt 4 genannten.

(3) Wird das Mitglied des FSK-Vorsitzes gem. § 23 (3) Satz 3 als AStA-Referent für Fachschaftsangelegenheiten vom StuPa gewählt, gelten in der Funktion als AStA-Referentin oder AStA-Referent die für zentrale Gremien und Organe bestimmten Regelungen als verpflichtend.“

§ 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Sitzungen der studentischen Gremien richten sich nach der Öffentlichkeit des sie wählenden Gremiums, bei direkten Wahlen nach der Gruppe der Wahlberechtigten. Gäste außerhalb der maßgeblichen Öffentlichkeit können zugelassen werden. Das Verfahren der Zulassung regelt die jeweilige Geschäftsordnung.“

3) a) § 6 Abs. 1 sollte lauten:
Die Gremien und Organe der Studierendenschaft regeln Geschäftsgang, Arbeitsweise und Aufgabenverteilung selbständig durch Geschäftsordnungen mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder. Solange ein Gremium oder Organ noch keine Geschäftsordnung erlassen hat, gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend. Bestimmungen dieser Satzung gehen Geschäftsordnungen vor.“

Der vorgeschlagene § 6 Abs. 4 kann dann entfallen; er wäre auch rechtlich unzulässig (s. u.).

Begründung:
Rechtsgrundlage dafür, dass vorläufig die Geschäftsordnung des StuPa gilt, ist § 73 Abs. 1 HSG, wonach die innere Ordnung der Studierendenschaft durch Satzung geregelt wird, die das StuPa beschließt.

Aufgrund ihrer Rechtsnatur sind Satzungen gegenüber Geschäftsordnungen von Gremien immer – nicht nur für „den zentralen Bereich“ – das höherrangige Recht.

3) b) § 6 Abs. 2 sollte lauten:
„Alle Geschäftsordnungen müssen demokratischen Standards insbesondere in Bezug auf Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung entsprechen.“

Begründung:
„Vernünftig, nachvollziehbar und planbar“ sind keine aussagekräftigen Rechtsbegriffe.

3) c) Die vorgeschlagenen Absätze 3 und 4 von § 6  sind rechtlich nicht zulässig; sie wider sprechen § 72 Abs. 4, Satz 3 HSG, wonach die zentralen Organe der Studierendenschaft den Fachschaften keine Weisungen erteilen können, und muss daher gestrichen werden.

3) d) In § 10 „Präsidium“ die Worte „aus seiner Mitte“ in  Abs. 1 zu streichen, ist rechtlich nicht zulässig.

Begründung:
Die Organisation der Studierendenschaft ist – wie der Bundestag, die Landtage, Gemeinden und Universitäten – nach dem Prinzip der repräsentativen Demokratie aufgebaut ist (vgl. Kommentar zum Hamburger Hochschulgesetz); es gelten die Prinzipien der Gewaltenteilung. Wie die Präsidenten (m/w/d) des Bundestags und der Landtage hat das Präsidium des StuPa der EUF nicht nur Aufgaben organisatorischer Art, wie die Sitzungsleitung, Entscheidung über die Tagesordnung (was behandelt wird und was nicht und in welcher Reihenfolge) und über die Redezeiten, sondern auch Stimmrecht im StuPa.

Deswegen entspricht es dem Verständnis von Demokratie, dass das Präsidium „aus der Mitte“ des StuPa gewählt wird. Würde das nicht passieren, bestünde die Gefahr, dass die demokratische Entscheidungsfindung geschwächt werden und Beschlüsse des StuPa angreifbar sein könnten.

Der Einwand, es könne sinnvoll sein, „wenn Präsidiumsmitglieder selbst abgekoppelt sind von politischen Diskussionen und möglichst unparteiisch sind“ (Kommentar FE7), ist nicht überzeugend, weil das Präsidium bereits jetzt „den Angelegenheiten des StuPa verpflichtet“ ist (§ 10 Abs. 4, Satz 1 Organisationssatzung), und daher sein Amt unparteiisch führen muss.

Es erscheint auch realitätsfremd, dass das Präsidium zwar Sitzungen des StuPa leiten soll, selbst aber nicht mit abstimmen darf – was ein nicht aus der Mitte des StuPa gewähltes Präsidium ja nicht könnte, weil das Stimmrecht an die Mitgliedschaft im StuPa gekoppelt ist.

Das Präsidium nicht aus der Mitte des StuPa zu wählen, würde schließlich die Möglichkeit eröffnen, Kandidierende ins Präsidium zu wählen, die – aus gutem Grund – von der Wahl ins StuPa ausgeschlossen sind oder die schlicht keine Lust auf Wahlkampf haben und für die Erlangung des wichtigen Amtes eines Präsidiumsmitglieds nichts anderes tun als in der ersten Sitzung des StuPa zu erscheinen.

3) e) Eine generelle Übertragung von Kompetenzen an den Ausschuss gem. § 13 Abs. 1, ohne diese Kompetenzen genau zu spezifizieren, halten wir für zu weitreichend und deswegen für rechtlich nicht vertretbar.
Außerdem muss der Vorsitzende aus der Mitte des Ausschusses gewählt werden (§ 13 Abs. 2); es gilt die gleiche Begründung wie oben unter d) ausgeführt.

4) Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist mangels hinreichender Begründung rechtlich nicht zulässig.
Grundsätzlich treten Satzungen erst mit Veröffentlichung in Kraft, ein rückwirkendes Inkrafttreten ist nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

# 3) a) und c)

Ich sehe auch hier keine rechtliche Unzulässigkeit. Im Gegenteil; ich muss hier noch einmal die Weisungsfreiheit der Fachschaften unterstreichen, die seinerzeit auch in dem Dokument zum Ausdruck gekommen ist. Ich behaupte zwar nicht, dass man es nur auf die Art und Weise betrachten kann, wie ich es tue. Jedoch sehe ich ebenso keinen rechtlichen Zwang, es anders zu sehen, und würde auch hier darum bitten, die Einschätzungsprärogative zu nutzen. Was genau nun tatsächlich unter Weisung im hier vorliegenden Fall zu verstehen ist, würde ich als offen bezeichnen, sehe aber mehr Hinweise darauf, dass es weit zu verstehen ist. Es ist zwar zutreffend, dass die Studierendenschaft ihre innere Ordnung in ihrer Satzung festzulegen hat. Wie weit der Begriff „innere Ordnung“ dabei aber geht, lässt sich nicht vollständig aus dem Gesetz herleiten. Zum einen ist selbst der Begriff „Ordnung“ nicht eindeutig, weder in seiner Tiefe noch in seiner Breite. Versteht man bspw. Ordnung als Äquivalent zu Organisation, müsste man die Frage stellen, ob die Aufbauorganisation oder die Ablauforganisation oder beides oder nur Teile davon gemeint sind. Zum anderen gibt das Gesetz aber auch in § 73 Absatz 2 recht deutliche („insbesondere“) Hinweise darauf, was zwingend in der Satzung geregelt werden muss. Damit verbleibt das Gesetz zutreffenderweise im Vergleich zu all den Fragen, die die innere Ordnung aufwirft, noch sehr oberflächlich und lässt der Ausgestaltung in Breite und Tiefe hinreichend Raum. Keinesfalls kann aus diesen gesetzlichen Bestimmungen hergeleitet werden, dass die von uns vorgesehenen Satzungsänderungen rechtlich unzulässig wären. Darüber hinaus wäre es auch fast schon widersprüchlich, wenn man den Begriff Weisung eng verstünde und damit lediglich die inhaltliche Ebene adressieren würde, um weiterhin eine Geschäftsordnung aufoktroyieren zu können. Denn dann wäre zwar der Inhalt frei von Weisungen, der Weg dorthin aber nicht.

Und mal von den ganzen rechtlichen Beobachtungen abgesehen, erscheint es auch, ohne dass dies entscheidend ist, kaum zweckmäßig, wenn ein übergeordnetes Organ, das oftmals keine Ahnung von den Arbeitsweisen anderer Gremien und Organe hat, diesen vorschreiben würde, wie sie zu arbeiten hätten. Unstreitig ist dagegen, dass eine Satzung natürlich grobe bzw. eher generelle Vorgaben machen kann, wie es bspw. das Gesetz in den §§ 15-17 für die Gremien und Organe der Hochschule tut, und dass diese den Regelungen in Geschäftsordnungen vorgehen.

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass wir uns mit unserer angedachten Satzungsänderung keinesfalls auf rechtlich unzulässigem Terrain bewegen und einen guten Mittelweg aus Beachtung der Weisungsfreiheit und der Verantwortung für die gesamte Studierendenschaft gefunden haben und daher für eine Zustimmungsverweigerung kein Raum ist.

# 3 b)

Mir ist durchaus das Bestimmtheitsgebot bekannt, jedoch empfand ich es als ein wenig surreal, wenn unser Recht im allgemeinen nur so von unbestimmten Rechtsbegriffen strotzt und gleichzeitig keine anderen zulassen möchte. Wenn man es sonst gerne den Gerichten überlassen möchte, eine Unbestimmtheit in einem oder mehreren Fällen (jedoch niemals allen denkbaren Fällen!) aufzulösen, warum dann nicht auch hier?

Ich kann auch hier zumindest keine zwingende rechtliche Unzulässigkeit erkennen, lasse mich diesbezüglich aber auch gerne eines Besseren belehren.

# 3) d)

Die Begründung kann ich nicht nachvollziehen und halte daher an der gewünschten Satzungsänderung fest. Mir erschließt sich die Begründung der rechtlichen Unzulässigkeit schlicht in keiner Weise. Ich kann im Schrifttum bis dato keinen Beleg dafür finden, dass das Demokratieprinzip verletzt wäre bei einer derartigen Änderung der Satzung. Auch zumindest in einem der beiden Kommentare zum Hamburger Hochschulgesetz kann ich einfach keine auch nur annähernd spezifische Aussage dazu finden. Die vorgelegte Begründung bedient sich gar eines Zirkelschlusses, indem es behauptet, dass dem Präsidium des StuPa auch Stimmrecht zustehe. Dies ist so aber nicht zutreffend. Das Stimmrecht ergibt sich nicht aus dem Amt als Präsidiumsmitglied, sondern aus der Tatsache, dass bei Geltung von „aus seiner Mitte“ sie Präsidiumsmitglieder auch Mitglieder des StuPa sind. Genau das soll aber (zumindest in seiner zwingenden Ausprägung) wegfallen. Es ist im Übrigen auch nicht zutreffend, dass das Präsidium über die Tagesordnung entscheidet, denn es schlägt lediglich eine Tagesordnung vor. Die Entscheidung darüber trifft jedoch das StuPa durch Abstimmung. Es kommt auch immer mal wieder vor, dass die Tagesordnung anders aussieht, als sie vom Präsidium vorgeschlagen wurde. Schaut man in die Satzung und noch spezifischer in die Geschäftsordnung des StuPa, wird klar, dass das Präsidium in dieser Funktion außer organisatorischen überhaupt keine Entscheidungen trifft. Selbst der Sitzungskalender könnte durch einen Beschluss des StuPa geändert werden.

Ich wüsste darüber hinaus auch nicht, warum es realitätsfremd sein sollte, dass Präsidiumsmitglieder nicht selbst abstimmen dürfen (wenn es nicht dem StuPa angehört). In den Senatsausschüssen bspw. sind die Vorsitzenden die jeweiligen Präsidiumsmitglieder, ohne Stimmrecht. Ich will damit einen Ausschuss nicht mit dem Parlament gleichsetzen, ich möchte lediglich darauf hinweisen, dass die Realität nicht ganz so eindeutig ist, wie es dargestellt wird. Ich bin auch gerne bereit zuzugeben, dass die vorgeschlagene Streichung von „aus seiner Mitte“ ungewöhnlich ist. Nur begründet das eben für sich keine rechtliche Unzulässigkeit.

Das Argument, es könne eine Person ins Präsidium gewählt werden, die keine Lust auf Wahlkampf hat, dann ist das zum einen maximal eine Zweckmäßigkeitserwägung und zum anderen komplett unbeachtlich eingedenk der rein organisatorischen Aufgaben des Präsidiums. Wir wollen ja gerade Menschen einen Zugang ermöglichen, die für den Politzirkus kein Interesse haben, aber sich gerne rein unparteiisch und organisatorisch engagieren möchten.

# 3) e)

Das kann ich tatsächlich sehr gut nachvollziehen und kann mir vorstellen, diesbezüglich nachzuschärfen. Gleichwohl bin ich nicht überzeugt davon, dass es sich um eine zwingende rechtliche Unzulässigkeit handelt und würde diesbezüglich um Quellen aus dem Schrifttum bitten, die diesen Schluss (relativ) zwingend nahelegen, und würde ansonsten auch um die Ausnutzung der Einschätzungsprärogative bitten, auch wenn ich Sie natürlich nicht um etwas bitten kann, das Sie belegbar für einschlägig halten.

Ansonsten gilt für den Vorsitz das Gleiche wie in # 3) d).

# 3) f)

Wenn etwas nicht muss und auch nicht wiederholt werden braucht, begründet das keine rechtliche Unzulässigkeit. Es finden sich hier reine Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Rechtsaufsicht nicht zustehen.

# 4)

Ich denke, dass die seinerzeitigen Änderungen gerade hinsichtlich der damals anstehenden Wahlen und damit auch der Wahl zum StuPa-Präsidium in der konstituierenden Sitzung sowie der Wahlen von Fachschaftsbeauftragten bereits zum Beginn des Herbstsemesters, vor allem im neuen Studiengang, zu dem noch keine FSV gewählt werden konnte, durchaus eine Rückwirkung gerechtfertigt haben. Außerdem hatte das StuPa die Verantwortung für die Bewirtschaftung eines Teils des Haushalts die Fachschaftskonferenz vorgesehen, auch um sich selbst zu entlasten, aber dafür eine eigene GO der FSK zur Voraussetzung gemacht. Um also diesen Beschluss überhaupt mit Leben zu erfüllen, wäre eine sehr zeitnahe Umsetzung wünschenswert gewesen. Es sei noch ergänzt, dass keine der angedachten Änderungen irgendwen in seinen Rechten beschnitten hätte, sogar ganz im Gegenteil. Daher sahen wir keinen wirklichen Hinderungsgrund für eine Untersagung der Rückwirkung. Und dies ist auch nach wie vor unsere Position.

AStA-Vorsitzender

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