Normänderungen 202302|

§ 1 erhält einen neuen Absatz 4:

„(4) Für die Wahlen zu Fachschaftsbeauftragten in nicht-besetzten Fachschaftsvertretungen gelten abweichend und ausschließlich die Vorschriften des § 16b, sofern die Fachschaftsvertretungen nicht entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung der Fachschaftskonferenz festgelegt haben.“

§ 16b wird neu eingefügt:

㤠16b Wahl und Kompetenzen von Fachschaftsbeauftragten

(1) In nicht durch eine gewählte Fachschaftsvertretung vertretenen Fachschaften können auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Fachschaft in einer Vollversammlung der Fachschaft bis zu drei Fachschaftsbeauftragte gewählt werden. Der Antrag ist an das Leitungsgremium der Fachschaftskonferenz zu richten, das daraufhin die wählende Vollversammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberuft und durch mindestens zwei Personen leitet. Die Vollversammlung soll binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags und darf im Semester maximal zweimal stattfinden. Zwischen zwei Vollversammlungen müssen mindestens sechs Wochen liegen.

(2) Die Wahl findet offen per Handzeichen statt, mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden.

(3) Kandidaturen werden im Vorfeld formlos gegenüber dem Leitungsgremium der Fachschaftskonferenz erklärt oder mündlich auf der wählenden Vollversammlung bis zum letzten entsprechenden Aufruf der Versammlungsleitung.

(4) Fachschaftsbeauftragte erhalten durch die Wahl ein eingeschränktes Mandat. Sie werden zwar im Allgemeinen wie Fachschaftsvertreterinnen und Fachschaftsvertreter behandelt, allerdings besitzen sie kein Stimmrecht in Gremien, in denen dies gewählten Fachschaftsvertreterinnen und Fachschaftsvertretern oder der Fachschaftsvertretung vorbehalten ist. Sie erhalten Zugang zu finanziellen Mitteln über Fachschaftsvertretungen, die sich dazu bereit erklären, oder gemäß § 19 Absatz 3 der Organisationssatzung. Im letzteren Fall soll eine Stellungnahme des Leitungsgremiums der Fachschaftskonferenz eingeholt werden.

(5) Das Mandat endet automatisch mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses der regulären Wahlen zu den Fachschaftsvertretungen.“

2 a) Es muss heißen: „Für die Wahlen …. gelten …… die Vorschriften des § 16a (nicht 16b).

2) b) Der Passus im vorgeschlagenen § 1 Abs. 4 „sofern die Fachschaftsvertretungen nicht entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung der Fachschaftskonferenz festgelegt haben“ ist rechtlich nicht zulässig.

Begründung:
Die innere Ordnung der Studierendenschaft wird durch Satzung geregelt, die das StuPa beschließt (§ 73 Abs. 1 HSG); zur inneren Ordnung gehören auch die Wahlordnungen, nämlich gem. § 73 Abs. 2 HSG insbesondere die Wahlordnung der Organe der Studierendenschaft, aber auch die Wahlordnung aller anderen Gremien wie z. B. der Fachschaft.
Demgegenüber ist der Fachschaft nur die Aufgabe übertragen, die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden zu vertreten (§ 72 Abs. 4 Satz 2 HSG). Anders als dem StuPa ist der Fachschaft nicht ausdrücklich die Befugnis übertragen, ihre innere Ordnung selbst zu regeln; mangels gesetzlicher Ermächtigung darf sie das dann auch nicht.

2) c) Der Passus „Die Wahl findet offen per Handzeichen statt“ ist rechtlich nicht zulässig.

Begründung:
Soweit Organe und sonstige Gremien von Mitgliedergruppen zu wählen sind, werden die Mitglieder der Organe und sonstigen Gremien von den jeweiligen Mitgliedergruppen in freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar gewählt (§ 17 Abs. 1 HSG).

2) d) Wir empfehlen, das Modell der Fachschaftsbeauftragten für einen Übergangszeitraum – vielleicht zwei Jahre – zu testen und zu diesem Zweck z. B. folgenden § 33 Abs. 2 Satz 2 einzufügen:
Die Bestimmungen des § 1 Absatz 4 und des § 16a treten am 31.08.2024 außer Kraft.“

4) Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist mangels hinreichender Begründung rechtlich nicht zulässig.

Grundsätzlich treten Satzungen erst mit Veröffentlichung in Kraft, ein rückwirkendes Inkrafttreten ist nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

# 2) a)

Hierzu hätte ich zwei Fragen:

  1. Kann so etwas zur Zustimmungsverweigerung führen? Würde mich dann doch wundern.
  2. Ist es möglich, eine solche rein redaktionelle Sache zu korrigieren ohne StuPa-Beschluss? Oder bedarf es dazu einer expliziten Ermächtigung, wie sie Vereinsvorstände oft in Vereinssatzungen erhalten?

# 2) b)

Ich bin anderer Auffassung und kann keine Belege für die Annahme der rechtlichen Unzulässigkeit im Schrifttum ausmachen. Sollten wider Erwarten solche existieren, bitte ich um Angabe der entsprechenden Quellen. Ansonsten wäre ich dafür, die Einschätzungsprärogative zu nutzen, solange keine Eindeutigkeit der Widerrechtlichkeit gegeben ist.

Bei dem Vorschlag ging es um ein zusätzliches Gremium im Fachschaftsbereich, das nicht von der Wahlordnung erfasst sein muss. Zu der Zulässigkeit, selbst Geschäftsordnungen festzulegen, siehe 3) (Änderungen der Organisationssatzung).

# 2) c)

Ich sehe keine rechtliche Unzulässigkeit. Die Herleitung dieser geht auch von einer fehlerhaften Annahme aus, das zusätzlich angedachte Gremium wäre von § 17 HSG umfasst. Zum einen zeigen die expliziten Verweisungen auf die §§ 15-17, dass der erste Abschnitt des HSG keine direkte Wirkung auf die Studierendenschaft entfalten soll, auch wenn man dies kritisch sehen kann. Zum anderen beschränkt sich die Verweisung auf § 17 in § 73 (2) explizit nur auf die Fachschaftsvertretungen und das Studierendenparlament. Weitere Organe und Gremien der Studierendenschaft sind daher davon nicht erfasst. Die angedachten Fachschaftsbeauftragten sind daher nicht zwingend gemäß § 17 zu wählen, wie ja bspw. die Mitglieder des AStA auch nicht.

# 2) d)

Die Empfehlung nehmen wir dankend entgegen, haben dies jedoch aktuell nicht für nötig erachtet. Da kein rechtlicher Zwang dazu besteht, sehen wir keinen Raum für eine Zustimmungsverweigerung in diesem Punkt. Gleichwohl denken wir bereits über einen umfassenderen Ablauf unserer Normen nach, um diese regelmäßig zu überprüfen.

# 4)

Ich denke, dass die seinerzeitigen Änderungen gerade hinsichtlich der damals anstehenden Wahlen und damit auch der Wahl zum StuPa-Präsidium in der konstituierenden Sitzung sowie der Wahlen von Fachschaftsbeauftragten bereits zum Beginn des Herbstsemesters, vor allem im neuen Studiengang, zu dem noch keine FSV gewählt werden konnte, durchaus eine Rückwirkung gerechtfertigt haben. Außerdem hatte das StuPa die Verantwortung für die Bewirtschaftung eines Teils des Haushalts die Fachschaftskonferenz vorgesehen, auch um sich selbst zu entlasten, aber dafür eine eigene GO der FSK zur Voraussetzung gemacht. Um also diesen Beschluss überhaupt mit Leben zu erfüllen, wäre eine sehr zeitnahe Umsetzung wünschenswert gewesen. Es sei noch ergänzt, dass keine der angedachten Änderungen irgendwen in seinen Rechten beschnitten hätte, sogar ganz im Gegenteil. Daher sahen wir keinen wirklichen Hinderungsgrund für eine Untersagung der Rückwirkung. Und dies ist auch nach wie vor unsere Position.

AStA-Vorsitzender

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