§ 1
Die Finanzordnung wird wie folgt geändert:
a.
In der Überschrift und im einleitenden Satz wird das Wort „Finanzordnung“ zu „Finanzordnung (Satzung)“ geändert.
b.
§ 1 Absatz 3 lautet neu:
(3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1.9. eines jeden Jahres und endet am 31.8. des Folgejahres.
c.
§ 1 Absatz 4 wird neu eingefügt und lautet:
(4) Absatz 3 wird erstmalig zum 1.9.2023 angewandt. Für den Übergang vom alten Haushaltsjahr (Kalenderjahr) wird einmalig ein Rumpfhaushaltsplan vom 1.1.2023 bis zum 31.8.2023 festgesetzt. Der Beschluss des Rumpfhaushaltsplans steht unter der Bedingung der Genehmigung des abweichenden Haushaltsjahres durch die zuständige Stelle. Bis zur Genehmigung gilt der Beschluss über einen Haushaltsplan für das gesamte Kalenderjahr 2023.
d.
weggefallen
e.
§ 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Von Überschüssen im Jahresergebnis sind zu hohe Beitragseinnahmen abzuziehen und solange in nicht verauslagbare Rückstellungen zu buchen, bis die potentiellen Rückforderungen verjährt sind.“
f.
§ 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Überschüsse“ wird zu „Verbleibende Überschüsse“ geändert.
g.
§ 4 Absatz 7 wird neu eingefügt:
„(7) Der Haushaltsplan enthält pro Haushaltsposten (laut LHO) eine verantwortliche Stelle, die unter Beachtung von § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 sowie § 4 Absatz 4 den Haushaltsposten eigenverantwortlich bewirtschaftet.“
§ 2 Begründung
Zur Änderung des Haushaltsjahres wird auf Artikel 18 verwiesen.
Die Übernahme von Rückstellungen in die Finanzordnung stellt sicher, dass dieser Punkt zukünftig nicht mehr fälschlicherweise übersehen wird, sondern in gebotener vorsichtiger Weise korrekt angewandt wird.
Die Ergänzung der Verantwortlichkeit für einen Haushaltsposten dient der expliziten Konkretisierung, korrigiert das bis dato vorherrschende schlicht falsche Verständnis eines Haushalts und entspricht im Übrigen auch dem durchweg gängigen Verständnis eines Haushalts, als Zahlungsermächtigungen im Rahmen der beschlossenen Haushaltsposten. Es erscheint als eine Verschwendung von parlamentarischer Zeit, wenn Beschlüsse quasi noch einmal beschlossen werden. Konsequenterweise müsste sogar stets eine absolute Mehrheit bei allen Anträgen zu einem bereits beschlossenen Haushalt zur Anwendung kommen. Nichtsdestotrotz erscheint selbst uns es als gerechtfertigt, bei Ausgaben ab 10.000 € eine Zustimmung des StuPa einzuholen, da dies zukünftig etwa 0,5 % der Haushaltssumme ohne Semestertickets entspricht.
Generell gilt, dass wie im StuPa beschlossen die Änderungen der Gremien vor der Meldung an das Nachrichtenblatt extern fachjuristisch geprüft werden.
Die Landeshaushaltsordnung (LHO) sieht das oben genannte Verständnis vor, dass ein von der Legislative beschlossener Haushaltsplan die Exekutive berechtigt, innerhalb der im Haushaltsplan genannten einzelnen Betragsgrenzen Ausgaben zu tätigen. Der Haushaltsplan ist als explizite Ermächtigung der Exekutive zu verstehen und dient regelmäßig der korrekten Aufgabentrennung gemäß der Drei-Gewalten-Theorie. Ein Parlament ist nicht die Exekutive und nimmt daher auch nicht deren Aufgaben wahr. Umgekehrt gilt Selbiges.
Es ist also im Gegensatz zum bisher – nach LHO fälschlicherweise – gehandhabten Grundsatz unser Anliegen, der korrekten Verfahrensweise Geltung zu verschaffen, was eindeutig mit einer Kompetenzerweiterung einhergeht. Wobei man es eigentlich so ausdrücken müsste: Die bisherige fehlerhafte Kompetenzbeschneidung soll aufgehoben werden.
Wir sind uns voll bewusst, dass dies – insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Streitigkeiten – auf der „anderen Seite“ wohl keine Begeisterungsstürme auslöst. Gleichwohl bitten wir darum zu berücksichtigen, dass der gesamte HHBB lediglich eine Reaktion auf das Gestern und Heute darstellt und durchweg zu einer langfristigen Verbesserung von Strukturen und Prozessen führen soll, vollkommen losgelöst davon, wer wann und mit welchen politischen Zielen in Zukunft auf welchem Stuhl sitzt. Das ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass in irgendeiner Form die demokratische Kontrolle der Legislative über die Exekutive ausgehebelt werden soll. Im Gegenteil; Der unbedingte Wille des Aufbaus eines Gremienmanagementsystems (Artikel 10) verfolgt exakt eine deutliche Vergrößerung der Transparenz aller Gremien und damit auch eine wesentliche bessere Kontrolle.
Außerdem: Durch die explizite Benennung einer verantwortlichen Stelle soll der bisherigen teilweisen Praxis begegnet werden, dass irgendwelche Ausgaben ohne vorherigen Beschluss gefasst werden. Dies ist zwar im Zentralbereich nur außerordentlich selten der Fall, aber es kam vor, und damit wollen wir Schluss machen. Wir sehen die Nennung der Verantwortlichkeit als einen zusätzlichen Hinweis auf die Verpflichtung, sämtliche Ausgaben lückenlos zu dokumentieren, um jederzeit kontrolliert werden zu können. Wenn man so will, entspricht die vorgeschlagene Vorgehensweise dem Prinzip „Mehr Rechte = mehr Pflichten“.
Wir als AStA-Vorstand haben bereits entsprechend gehandelt, als wir erst kurz vor Jahresende mit dem Beschluss des vorläufigen Haushalts die generelle Bestätigung für den Abschluss der Versicherungen erhalten haben und deren Abschluss durch einen Vorstandsbeschluss abgesichert haben.