Rückerstattung

Du kannst einen Rückerstattungsantrag unter bestimmte Voraussetzung bei uns stellen, nämlich wenn einer der folgenden Gründe – siehe a)-h) – nachweislich auf Dich zutrifft.

Zu jedem vollständigen Antrag gehören immer folgende Dokumente (in Kopie/ Scan)

– das ausgefüllte und unterschriebene Erstattungsformular,

– der Überweisungsbeleg der Semesterbeiträge für das zu erstattende Semester, also dem Semester, für das Du den Antrag stellst,

– eine Immatrikulationsbescheinigung von dem zu erstattenden Semester, also dem Semester, für das Du den Erstattungsantrag stellst (findest Du im Studiport/ EUF Portal)

und
der/die jeweilige/n Nachweis/e für Deinen Erstattungsgrund – siehe a) – i).

1. Du kannst einen Rückerstattungsantrag für den Beitrag zum Semesterticket bei uns stellen, wenn einer der folgenden Gründe nachweislich auf Dich zutrifft:

Achtung – eine Nicht-Nutzung oder Nicht-Brauchen des Tickets ist kein Erstattungsgrund!
Hinweis: Wir erstatten nicht den Beitrag für des Studentenwerks SH – da musst Du ein zweites Mal aktiv werden und einen Antrag stellen. Alle Infos findest Du hier -> https://studentenwerk.sh/de/studentenwerksbeitrag .

a) Wenn eine Schwerbehinderung/ ÖPNV Freistellung vorliegt

Dann benötigen wir eine Kopie/Scan des Schwerbehindertenausweises und die Wertmarke oder den Nachweis der freien Beförderung als Kopie.

b) Wenn du studienbedingt mindestens 3 Monate im Semester an einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets bist,

d. h. du dich außerhalb Deutschlands befindest, z. B. im Auslandssemester – als Nachweis reichst Du zum Beispiel eine Kopie Deines Praktikumsvertrag ein,

c.1) Wenn Du Promotionsstudierender bist, mit einem ständigen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches

(Nachweis 1 – Meldebescheinigung Deines Wohnsitzes), das heißt außerhalb von Deutschland plus eine semesteraktuelle Bescheinigung von Deiner Dich betreuenden Person bei deiner Doktorarbeit (Doktormutter oder Doktorvater), dass Du nicht in Präsenz vor Ort sein musst bzw. über die nicht notwendige Anwesenheit im Geltungsbereich (Nachweis 2 – von der Dich betreuenden Person aktuell zum zu erstattenden Semester und mit Stempel).

c.2)Wenn du Promotionsstudierender bist und Du nachweisen kannst, dass du die ersten vier Monate des jeweiligen Semesters ein Jobticket bezogen hast

(Nachweis via Kontoauszug), dann hast Du die Möglichkeiten den Betrag des Semestertickets innerhalb des vierten Monats des Semesters bei uns einzureichen (nur ein kurzer Zeitraum!).
Im Frühjahrssemester ist das dann im Juni und im Herbstsemester ist das dann im Dezember.
ACHTUNG hierfür gibt es ein gesondertes Erstattungsformular.

d) Du wegen eines nicht genehmigten Visums den Studienplatz nicht antreten kannst

Dazu benötigen wir z.B. einen Nachweis der Botschaft, bei der der Antrag gestellt wurde oder eine Bestätigung vom International Office.

e) Doppelte Immatrikulation

wenn Du an zwei Hochschulen eingeschrieben bist.
Erforderliche Nachweise:
– Überweisungsbelege der geleisteten Zahlung für den Semesterbeitrag der beiden Hochschulen
– Immatrikulationsbescheinigung von den beiden Bildungsstätten für das zu erstattende Semester
– Deine eidesstattliche, dass Du bei der anderen Uni keinen Antrag auf Erstattung gestellt hast und keinen stellen wirst
– Bestätigung vom AStA der anderen Hochschule, dass Du dort keinen Antrag auf Erstattung gestellt hast.

2. Du kannst einen Rückerstattungsantrag für den Beitrag zur Studierendenschaft und zum Semesterticket bei uns stellen, wenn einer der folgenden Gründe nachweislich auf Dich zutrifft:

f) Du vom Studium beurlaubt bist

Nachweis: Bescheinigung über die Beurlaubung vom Studium ausgestellt vom Studierendenservice

g) Du von Deinem Studienplatz zurückgetreten bist

Nachweis aus dem Studiport/ EUF Portal

h) Dein Studium abgeschlossen hast

z.B. durch Exmatrikulation (Nachweis aus dem Studiport/ EUF Portal)

i) Doppelt überwiesen/ Überzahlung

Es kann passieren. Als Nachweis benötigen wir Überweisungsbelege von beiden geleisteten Zahlungen

>>>> Hier findest Du die Beitragssatzung der Studierendenschaft

FAQ

Wer darf einen Antrag bei AStA auf soziale Befreiung oder Rückerstattung stellen?

Die Person, die sich an der EUF immatrikuliert ist/ war – NICHT die, die den Beitrag bezahlt hat.
Es sei denn, es liegt eine entsprechende Vollmacht mit Nachweis vor.

Wohin mit dem Antrag?

Einreichen des vollständigen Antrags (Erstattungsformular PLUS alle geforderten Nachweise PLUS Immatrikulationsbescheinigung für das zu erstattende Semester und eine Zahlungsnachweis des Semesterbeitrages)

per Mail an semesterticket@uni-flensburg.de

oder

per Post an AStA EUF Beitragserstattung,
Postfach 091,
Auf dem Campus 1,
24943 Flensburg

oder

persönlich zu unseren Öffnungszeiten im Büro
Gebäude OSLO Raum 056.

Erstattet Ihr auch die Verspätungsgebühren oder Einschreibegebühren?

Wir erstatten keine Säumnisgebühren oder Einschreibegebühren.

Muss ich bei jedem Antrag immer wieder alle Dokument neu ausfüllen und die Nachweise einreichen?

Ja. Solltest Du mehr als einmal einen Erstattungsantrag stellen, musst Du JEDES Semester alle aktualisierten Nachweise einreichen plus das jeweilige zum semestergehörenden Formular.

Warum sollte ich mehr als einmal einen Antrag stellen?

Wenn Du zum Beispiel länger als ein Semester beurlaubt bist vom Studium, da Du ein Kind großziehst oder du länger als ein Semester promovierst oder eben durch eine Schwerbehinderung nachweislich beeinträchtigt bist – jedes Semester immer alles! Oder sich während Deinem Studium etwas bei Dir ändert etc.