Semesterbeitrag.
Rückmeldezeiträume
zum Herbstsemester | 01.06. – 30.06. |
zum Frühjahrssemester | 01.01. – 31.01. |
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Beiträge
Für das Herbst Semester sind von Euch generell 309,30€ an das Studentenwerk zu überweisen, es sei denn, Ihr könnt von uns teilweise oder in Gänze befreit werden.
Die Beitragssätze für das Frühjahrssemester 2025 sind folgende:
Beitrag zum Studentenwerk Schleswig-Holstein: 79,00 €
Beitrag zur Studierendenschaft: 20,00 €
Beitrag zum Sozialfonds: 1,50 €
Beitrag zum Semesterticket inkl. D-Land-Ticket: 208,80€
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Zahlung
Die Zahlung wird per Überweisung an das Studentenwerk Schleswig-Holstein geleistet, und zwar in einer Summe, also sämtliche Beitragsbestandteile der Studierendenschaft und dem Studentenwerk zusammengerechnet (siehe oben). Auf einer Seite der Uni ist dies inkl. der Bankverbindung des Studentenwerks und dem zu nutzenden Verwendungszweck auch noch einmal zusammengefasst.
Die muss Zahlung bis zum letzten Tag des Rückmeldezeitraums auf dem Konto des Studentenwerks gutgeschrieben sein. Wird diese Deadline verpasst, müssen zusätzlich zu den Beiträgen weitere 25 € Verspätungsgebühr überwiesen werden. Auf ein anderes Konto! Auch das steht auf der Uni-Seite.
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Beitragserstattung
Bei Exmatrikulation, einem Auslandssemester und weiteren Gründen kannst du einen Antrag auf Beitragserstattung stellen. Weitere Informationen findest du hier.
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Beitragsbefreiung
Unter besonderen Voraussetzungen kannst Du Dich vom Semesterbeitrag befreien lassen. Ob Du berechtigt bist und wie Du einen Antrag stellst, erfährst Du hier.
§ 74 Beitrag der Studierenden HSG SH
(1) Die Studierenden leisten finanzielle Beiträge, die der Studierendenschaft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stehen (Studierendenschaftsbeitrag).
Deutliche Verbesserungen bei Beitragsbefreiungen und -erstattungen
Wir konnten in Zusammenarbeit vor allem mit der Universität als auch mit dem Studentenwerk wesentliche Verbesserungen im Bereich Beitragsbefreiungen und -erstattungen erwirken.
Bei den Beitragsbefreiungen haben wir zum einen die Frist um einen Monat nach hinten geschoben. Zusammen mit dem späteren Ende des Rückmeldezeitraums haben Studierende mit Anspruch auf eine teilweise oder gänzliche Befreiung nun anderthalb Monate mehr Zeit für die Antragstellung. Wichtig ist dabei auch, dass wir mit den o. g. anderen Beteiligten die Verwaltungsabläufe so umgestalten konnten, dass wir ab sofort keine verdeckte Vorab-Erstattung mehr vornehmen müssen, sondern eine echte Beitragsbefreiung (= Befreiung von der Zahlungspflicht) umsetzen können.
Und schließlich haben wir weitere Fälle mit in den Bereich der Befreiungen genommen, bei denen die Sachlage eindeutig ist und/oder eine gesetzliche Pflicht besteht, Zahlungen zu vermeiden, bspw. hinsichtlich der Semestertickets bei Menschen, die nachweislich den ÖPNV aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung nicht nutzen können, oder bei sog. Double Degrees und Trinationalen. Außerdem können sich Studierende mit anerkannter Schwerbehinderung und einer Wertmarke, die mindestens 15 Wochen des betreffenden Semesters umfasst, befreien lassen. Im letzteren Fall bleibt auch bei Versäumen der Frist für eine Befreiung die Möglichkeit der späteren Erstattung bestehen.
Ganz besonders freut uns, dass wir darüber hinaus ab dem Rückmeldezeitraum Januar 2024 auch frühzeitige Beurlaubungen wie Beitragsbefreiungen behandeln können. Wir ersparen damit allen Beteiligten viel Aufwand.
Bitte beachtet, dass sowohl Beitragsbefreiung als auch -erstattung an unterschiedliche Fristen gebunden sind! Lest Euch dazu die Beiträge durch.

Wenn ihr Unterstützung benötigt,
meldet euch jederzeit!