Studierendenberatung BAföG & Soziales (StuBS)

  • Dienstag 13-14 Uhr nur über webex

Dipl.-Päd. Catja Weißenberger
AStA Europa-Universität Flensburg,
Auf dem Campus 1,
24943 Flensburg
OSL 054
soziales@uni-flensburg.de

Aktuelles

Unsere StuBS berät zu folgenden Themen:

BAföG

Die StuBS Sozialberatung des AStA beantwortet Deine Fragen von der Antragstellung bis zur Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Auch zu Nachteilsausgleichen in besonderen Lebenslagen.

Dieses Beratungsangebot  ist vom Studentenwerk Schleswig-Holstein unabhängig.

Antragstellung im BAföG

Postadresse
Studentenwerk Schleswig-Holstein
Amt für Ausbildungsförderung
Faulstraße 17
24103 Kiel

Alle Beratungen unterliegen der Schweigepflicht und können anonym durchgeführt werden.

Psychosozialberatung

Kein Weg in Sicht? In einer persönlichen Beratung kannst Du Licht ins Dunkel bringen.

Manchmal wird einfach alles zu viel. Du kommst ins Straucheln und drohst den Halt zu verlieren. Schweigen verstärkt Dein Gefühl ausgeliefert zu sein. In einem persönlichen Gespräch kann Dir die Psychosozialberatung Unterstützung bieten.

Beispiele für belastende Situationen:

  • Deine Arbeitsorganisation klappt nicht und Du brauchst neue Impulse …
  • Das Alltägliche plus Dein Studium wie kannst Du das schaffen …
  • Psychische Belastungssituationen werden erdrückend (Verluste, Übergriffe jedweder Art, Hilflosigkeit)

Alle Beratungen unterliegen der Schweigepflicht und können auch anonym durchgeführt werden.

Die Beratungen sind einführende Gespräche und ersetzen keine psychotherapeutische Beratung.

Hier ein Hinweis für eine Soforthilfe:

Alle Anrufenden können sich darauf verlassen, dass ihre Anliegen vertraulich und anonym behandelt werden. Die Themen in den Gesprächen reichen von Uni- und Beziehungsstress bis hin zu akuten Lebenskrisen. Das Angebot richtet sich an alle – unabhängig von Konfession oder Weltanschauung. Die studentische Telefonseelsorge der ESG Hamburg ist täglich von 20 bis 24 Uhr erreichbar unter:

(040) 411 70 411

Studium und Job

Für alle, die neben dem Studium jobben, gibt es einiges zu beachten u. a. in Sachen Versicherungen oder BAföG.

Hier Beispiele für Beschäftigungsarten:

Werkstudentenregelung: Eine Beurteilung als Werkstudent:in kann erfolgen, wenn dass das Studium im Vordergrund steht und die Beschäftigung regelmäßig an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.

Geringfügige Beschäftigung: Möglich bei Einkünften bis zur gesetzlichen Minijob Verdienstgrenze

Kurzfristige Beschäftigung: Befristete Tätigkeiten, maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr mit regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich.

Versicherungspflichtige Beschäftigung: Wenn der zeitliche Umfang der Werkstudentenregelung überschritten wird und im Kalenderjahr insgesamt mehr als 26 Wochen mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird.

Selbständigkeit: Einige typische Beschäftigungen von Studierenden werden so gehandhabt, und Ihr bekommt ein Honorar statt einem Lohn (z. B. bei Event-Veranstaltungen). Bei dieser Art der Beschäftigung ist für die Krankenkassen zu beachten, dass das Studium im Vordergrund steht und die selbständige oder gewerbliche Tätigkeit nicht als „berufsmäßig“ angesehen wird, denn dann käme die freiwillige Krankenversicherung für Selbständige zum Tragen. Ihr solltet in jedem Fall mit Eurer Krankenkasse sprechen um verbindlich zu klären wie die Einordnung erfolgen wird. Zum anderen sind Selbstständige zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Steuerlich und für das BAföG (Einkommensgrenze abweichend; siehe unten!) ist nur der Gewinn interessant, also der Betrag, der sich nach Abzug aller Betriebskosten (Quittungen sammeln!) ergibt.

Wer neben dem Studium jobbt, sollte auf jeden Fall die Einkommensgrenzen beachten, damit andere Leistungen nicht gekürzt werden oder wegfallen.

Wer BAföG bezieht, darf innerhalb von festgelegten Freibeträgen anrechnungsfrei dazu verdienen. Bei Überschreiten der Freibeträge wird das BAföG anteilig gekürzt. Änderungen beim Einkommen sind dem BAföG-Amt immer mitzuteilen, sonst können Rückforderungen drohen. Für Kinder und die Ehepartner (unter Berücksichtigung von deren eigenen Einkünften) der Auszubildenden gibt es zusätzliche Freibeträge.

  • Bei nichtselbständiger Beschäftigung innerhalb des Bewilligungszeitraumes (Laufzeit des BAföG-Bescheids) bleibt ein Minijob anrechnungsfrei.
  • Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden gesondert berechnet. Maßgeblich dabei ist der betriebliche Gewinn, also der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Ein Problem bei der Berechnung: der Bewilligungszeitraum entspricht nicht dem steuerlichen Veranlagungszeitraum (i.d.R. Kalenderjahr).
  • Die Freibeträge gelten nicht für Praxissemester und vorgeschriebene Praktika.

Bei der Familienversicherung in der Krankenversicherung für Menschen, die in Ausbildung und unter 25 Jahre alt sind, oder als Ehepartner gilt bei der Einkommensanrechnung eine Begrenzung der monatlichen Einkünfte auf die Verdienstgrenze eines Minijobs. Eine kurzfristige Beschäftigung mit höheren Einkünften ist möglich (die Krankenkassen können hier Auskunft geben).

Auch für Teilzeitbeschäftigungen (zu denen auch geringfügige Beschäftigungen gehören) gelten Arbeitnehmer:innen-Rechte wie:

  • Urlaubsanspruch
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Anspruch auf Sonderzahlungen (Achtung: Durch Sonderzahlungen kann unter Umständen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden oder eine Anrechnung auf Leistungen nach dem BAföG erfolgen!)
  • Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Beratungen unterliegen der Schweigepflicht und können anonym durchgeführt werden.

Gesundheitliche Handicaps

Wir informieren im Folgenden zu Nachteilsausgleichen bei gesundheitlichen Handicaps von einer längeren Krankheitchronischen Erkrankung bis hin zu einer anerkannten Behinderung.

Im BAföG ist für eine schwere Erkrankung, die zu einer eingeschränkten Studierfähigkeit führt und eine Verzögerung des Studiums nach sich zieht, ebenfalls ein Nachteilsausgleich möglich (Förderung über die Förderungshöchstdauer). Im BAföG musst Du unbedingt die Vorschriften bei einer kompletten Studierunfähigkeit von länger als 3 Monaten beachten!

Im BAföG ist für eine chronische Erkrankung, die zu einer eingeschränkten Studierfähigkeit führt und eine Verzögerung des Studiums nach sich zieht, ein Nachteilsausgleich möglich (Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus). Im BAföG unbedingt die Vorschriften zu einer kompletten Studierunfähigkeit von länger als 3 Monaten beachten!

Im BAföG sind für eine anerkannte Behinderung verschiedene Nachteilsausgleiche verankert (z. B. Freibeträge vom Einkommen, Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, …). Im BAföG unbedingt die Vorschriften zu einer kompletten Studierunfähigkeit von länger als 3 Monaten beachten!

Die Beratungen unterliegen der Schweigepflicht und können anonym durchgeführt werden.

Kind und Schwangerschaft

Wir informieren Dich im Folgenden zu Nachteilsausgleichen bei einer Schwangerschaft und zum Studieren mit Kind.

Im BAföG haben Studentinnen, die während der Schwangerschaft gesundheitliche Probleme haben, die Möglichkeit, diesen Nachteil auszugleichen (Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus).

Im BAföG gibt es für studierende Eltern, die mit Kindern bis zu 14 Jahren in einem Haushalt leben z. B. den Kinderbetreuungszuschlag, eine Förderung über die Förderungshöchstgrenze hinaus, Freibeträge beim Einkommen, …).

Die Beratungen unterliegen der Schweigepflicht und können anonym durchgeführt werden.

Pflege naher Angehöriger

Dein Studium ist schon voll von Herausforderungen. Kommt dann noch die Pflege eines nahen Angehörigen dazu, wird es immer schwieriger allen Anforderungen gerecht zu werden. Auch die psychischen Belastungen durch die Pflegeaufgaben sind nicht zu unterschätzen.

Bei Studien- und Prüfungsleistungen können die besonderen Bedürfnisse von Studierenden, die Angehörige mit Pflegegrad pflegen* s.u., anerkannt werden. Es ist möglich Nachteilsausgleiche zu beantragen.

Im BAföG können Studierende, die Angehörige* s.u. in häuslicher Umgebung pflegen, eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus oder eine Abgabeverlängerung für die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5) beantragen.

*Angehörige im Sinne § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz und mit nach §§ 14 und 15 des 11. Buch Sozialgesetzbuch mindestens mit einem Pflegegrad 3 eingeordnet

Die Beratungen unterliegen der Schweigepflicht und können anonym durchgeführt werden.