Beitragsbefreiung

Im Hochschulgesetz des Landes Schleswig-Holstein § 74 ist vorgesehen, dass Studierende unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Zahlung von Anteilen des Studierendenschaftsbeitrags befreit werden können.

An der Europa-Universität Flensburg können sich folgende Studierende aus sozialen Gründen befreien lassen.

Eine besondere Notlage liegt insbesondere vor, wenn Studierende:

  1. sich zum 1. Mal überhaupt für ein Studium an der EUF einschreiben und aus einem Elternhaus, was eine Bedarfsgemeinschaft ist, ausziehen Erstsemester
  2. sich zurückmelden und allein oder über eine Bedarfsgemeinschaft soziale Leistungen, wie z.B. Bürgergeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen
  3. selbst oder deren Partnerin oder Partner einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für eigene Kinder, die im selben Haushalt leben beziehen
  4. weniger Einnahmen pro Monat für ihre Lebenshaltungskosten haben als es dem jeweils individuell gültigen Bedarfssatz nach § 13 BAföG entspricht und kein Vermögen von mehr als 6000 Euro und 2.300 Euro für jedes eigene Kind haben
  5. aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX haben und Mehrbedarf nach SGB II geltend machen können
  6. selbst oder deren Partnerin oder Partner für den gemeinsamen Haushalt Wohngeld beziehen
  7. einer sonstigen unangemessenen Belastung ausgesetzt sind, die sich aus den Gesamtumständen ergibt; allein wirtschaftliche Gründe reichen insoweit nicht aus
  8. Promotionsstudierende, die sich im jeweiligen Semester nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und glaubhaft machen können, dass für sie der Studierendenschaftsbeitrag eine unangemessene finanzielle Belastung darstellt

Vom Beitrag können auch befreit werden:

  • Studierende, die im Rahmen eines Kooperationsstudiengangs im betreffenden Semester zwar an der Universität eingeschrieben sind, jedoch dieses Semester an der anderen oder Partnerhochschulen verbringen Double Degrees und Trinational

Vom Semesterticket können befreit werden

  • Studierende, die Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr haben und im Besitz eines gültigen Ausweises mit gültiger Wertmarke sind und
  • Studierenden, die aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung den öffentlichen Personenverkehr nachweislich nicht nutzen können

Beitragsbefreiung beantragen

Anträge auf Beitragsbefreiung sind beim AStA innerhalb der folgenden Fristen einzureichen:

1. Im Falle der ersten Einschreibung an der EUF bis spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn Erstsemester

2. Im Falle eines laufenden Studiums spätestens einen Monat vor dem Beginn der Frist zur Rückmeldung für das kommende Semester

Die Antragsformulare sind jeweils verfügbar 01.04. – 01.05. und 01.11. – 01.12.

Euer Antrag wird von der AStA Sozialberatung (StuBS) bearbeitet
Kontakt: soziales@uni-flensburg.de

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Beitragssatzung der Studierendenschaft