Für alle, die neben dem Studium jobben gibt es einiges zu beachten u.a. in Sachen Versicherungen oder BAföG.

Es gibt verschiedene Beschäftigungsarten. Hier einige Beispiele:

Werkstudentenregelung Eine Beurteilung als Werkstudent*in kann erfolgen, wenn dass das Studium im Vordergrund steht und die Beschäftigung regelmäßig an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.

Geringfügige Beschäftigung möglich bei Einkünften unter 450 € monatlich

Kurzfristige Beschäftigung Befristete Tätigkeiten, maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr mit regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich.

Versicherungspflichtige Beschäftigung Wenn der zeitliche Umfang der Werkstudentenregelung überschritten wird und im Kalenderjahr insgesamt mehr als 26 Wochen mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird.

Selbständigkeit Einige typische Beschäftigungen von Studierenden werden so gehandhabt. Bei dieser Art der Beschäftigung ist für die Krankenkassen zu beachten dass das Studium im Vordergrund steht und die selbständige oder gewerblich Tätigkeit nicht als „berufsmäßig“ angesehen wird, denn dann käme die freiwillige Krankenversicherung für Selbständige zum Tragen. Zum anderen sind Selbstständige zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Steuerlich und für das BAföG (Einkommensgrenze abweichend! siehe unten) ist nur der Gewinn interessant der Betrag, der sich nach Abzug aller Betriebskosten (Quittungen sammeln!) ergibt.

Wer neben dem Studium jobbt, sollte auf jeden Fall Einkommensgrenzen beachten, damit andere Leistungen nicht gekürzt werden oder wegfallen.

Wer BAföG bezieht, darf innerhalb von festgelegten Freibeträgen anrechnungsfrei dazu verdienen. Bei Überschreiten der Freibeträge wird das BAföG anteilig gekürzt. Änderungen beim Einkommen sind dem BAföG Amt immer mitzuteilen sonst können Rückforderungen drohen. Für Kinder und die Ehepartner (unter Berücksichtigung von deren eigenen Einkünften) der Auszubildenden gibt es zusätzliche Freibeträge.

  • Bei nichtselbständiger Beschäftigung innerhalb des Bewilligungszeitraumes (Laufzeit des BAföG Bescheids) 5.400 € insgesamt (monatlich durchschnittlich 450 €).
  • Die Einkünften aus selbständiger Tätigkeit werden gesondert berechnet maximal 4.410 Euro Gewinn vor Steuern im Bewilligungszeitraum (monatlich durchschnittlich 367,50 €). Ein Problem bei der Berechnung: der Bewilligungszeitraum entspricht nicht dem steuerlichen Veranlagungszeitraum (i.d.R. Kalenderjahr).
  • Die Freibeträge gelten nicht für Praxissemester und vorgeschriebene Praktika.

Bei der Familienversicherung in der Krankenversicherung für Menschen, die in Ausbildung und unter 25 Jahre alt sind oder als Ehepartner gilt bei der Einkommensanrechnung eine Begrenzung der monatlichen Einkünfte auf 405 € beziehungsweise 450 €, auch wenn das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird. Eine kurzfristige Beschäftigung mit höheren Einkünften als 450 € monatlich ist möglich (die Krankenkassen können hier Auskunft geben).

Auch für Teilzeitbeschäftigungen (zu denen auch geringfügige Beschäftigungen gehören) gelten Arbeitnehmerrechte wie:

  • Urlaubsanspruch
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Anspruch auf Sonderzahlungen (Achtung: Durch Sonderzahlungen kann unter Umständen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden oder eine Anrechnung auf Leistungen nach dem BAföG erfolgen!)
  • Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nutze die offenen Sprechzeiten für eine persönliche Beratung Beratungsangebot StuBS.

Die Beratungen sind einführende Informationen und ersetzen keine rechtliche Beratung durch einen Anwalt. Die Beratungen unterliegen der Schweigepflicht und können anonym durchgeführt werden.

 

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