Finanzielle Hilfen

Es wurde eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) von 200 Euro im Rahmen des dritten Entlastungspakets für alle Studierenden (nicht nur für die, die BAföG erhalten) am 1. Dezember im Bundestag beschlossen. Mit Auszahlungen ist vor März 2023 jedoch nicht zu rechnen.
Die EPP bekommen

  • Teilzeitstudierende
  • Studierende im dualen, berufsbegleitendem Studium oder auch Fernstudium
  • ausländische Studierende
  • diejenigen, die zurzeit ein Urlaubssemester machen
  • Promotionsstudierende.
  • Auch wenn ihr gerade temporär im Ausland studiert, aber an einer deutschen Hochschule immatrikuliert seid, bekommt ihr die Pauschale.

Ausgeschlossen werden lediglich Personen, die ausschließlich als Gasthörer:in oder Gaststudierende:r an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind sowie die Studis, die das Studium komplett im Ausland absolvieren und nicht in Deutschland immatrikuliert sind.

Sobald eine Antragsplattform eingerichtet ist, habt Ihr bis 30. September 2023 Zeit, den Antrag zu stellen. Bis dahin heißt es leider warten…

Anhebung des Kindergelds für das erste und zweite Kind um 18 €/Monat ab Januar 2023.

Die Grenze ist seit 1. Januar 2023 nochmals gestiegen, und zwar auf 2.000 €. Dies hat zur Folge, dass Ihr als Arbeitnehmer:innen in diesem Lohnbereich (zum Teil) deutlich weniger Beiträge für die Sozialversicherung zu zahlen habt.

Sie soll dafür sorgen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Dabei werden 80 % des Stromverbrauchs für private Verbraucher:innen bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Der Stromverbrauch orientiert sich dabei am historischen Verbrauch – in der Regel der vom Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss der reguläre Marktpreis gezahlt werden.

Die Strompreisbremse gilt seit Beginn diesen Jahres, die Auszahlung des Entlastungsbetrages findet jedoch erst im März 2023 statt. Dies passiert automatisch – entweder über die Abrechnung eures Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung eurer Vermieter:in. Ihr braucht also nichts weiter dafür zu tun.

Allgemein gibt es Verbesserungen im BAföG seit dem Herbstsemester 22/23:  Die Freibeträge auf das Elterneinkommen steigen um 20,75 %, die Bedarfssätze um 5,75 %. Außerdem gibt es eine Erhöhung der Altersgrenze auf 45 und des Vermögensfreibetrags auf 15.000 € (für alle unter 30) bzw. 45.000 € ab 30 Jahre. Ein Antrag könnte sich also lohnen! Informiert Euch dazu entweder hier oder wendet Euch an unsere Sozialberatung unter soziales@uni.flensburg.de.

Der Bundestag hat im Oktober letzten Jahres den zweiten Heizkostenzuschuss beschlossen. Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, haben Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Allerdings nur, wenn sie zwischen September 2022 und Dezember 2022 mindestens einen Monat lang BAföG bezogen haben (und zwar als „Nicht-bei-den-Eltern-Wohnende:r“). Für BAföG-Empfänger:innen gibt es dann einmalig 345 € vom BAföG-Amt.

Auch die wenigen Studierenden, die Wohngeld erhalten, bekommen den einmaligen Zuschuss in einer Höhe von 415 € von ihrer Wohngeldstelle.
Geplant war, dass der zweite Zuschuss bis Ende 2022 ausgezahlt wird, allerdings ist nach Angaben des Deutschen Städtetags mit der Auszahlung erst Ende Januar/Anfang Februar zu rechnen (Quelle: https://www.mdr.de/brisant/heizkostenzuschuss-auszahlung-wann-226.html)

Alle Infos zur Studienfinanzierung könnt ihr auch noch mal nachlesen unter studis-online.de/studienfinanzierung.

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