Haushaltsbegleitbeschluss 2023|

§ 1

Das Geschäftsjahr wird umgestellt auf: 1.9.-31.8. Um erstmalig in diesen Zeitraum zu gelangen, wird ein Rumpfhaushaltsjahr eingelegt: 1.1.-31.8.2023.

§ 1a

Der Beschluss des Rumpfhaushalts steht unter der Bedingung der Genehmigung durch die zuständige Stelle. Der Beschluss des Rumpfhaushaltsplans steht unter der Bedingung der Genehmigung des abweichenden Haushaltsjahres durch die zuständige Stelle. Bis zur Genehmigung gilt der Beschluss über einen Haushaltsplan für das gesamte Kalenderjahr 2023.

§ 2

Um einer Legislatur eine möglichst lange Eigenbewirtschaftung eines selbst aufgestellten Haushaltsplans zu ermöglichen, beginnen die Amtszeiten neugewählter Gremienmitglieder grundsätzlich am 1.9. eines Jahres, die Wahlen dazu (StuPa und FSV‘) werden am Ende der Vorlesungszeit des Frühjahrssemesters abgehalten. Die Übergangszeit von der Wahl zum Beginn der Amtszeit ist für eine umfassende Übergabe der alten an die neuen Mandatsträger:innen mit einer entsprechend umfassenden Einarbeitungszeit gedacht.

§ 3

Ab dem Übergang in das neue Haushaltsjahr gilt: Die alte Legislatur verabschiedet einen vorläufigen Haushaltsplan für die neue Legislatur. Dieser vorläufige Haushalt muss im September von der neuen Legislatur mit regulärer absoluter Mehrheit unverändert oder verändert bestätigt werden. Die Möglichkeit der Veränderung ist auch als potentielle, vollständige Neufassung zu verstehen.

§ 4

Nach der Bestätigung eines Haushaltsplans kann dieser nur noch durch eine 2/3-Mehrheit des StuPa durch einen Nachtragshaushalt geändert werden.

§ 5 Begründung

Im Zuge der Einführung des landesweiten Semestertickets hat sich der Effekt durch zu viel erhaltene Beiträge, der auch zuvor schon existent war, dramatisch erhöht. Dies ist allerdings erst jetzt bei einer genauen Prüfung aufgefallen, weil zuvor fälschlicherweise (wenn auch verständlicherweise) die Semesterticket-Beiträge auf 0 gesetzt, also als durchlaufende Posten behandelt.

Die zeitliche Phasenverschiebung der Beitragszahlung zu ihren eigentlichen Perioden führt zu außerordentlich hohen Rechnungsabgrenzungen im Jahresabschluss. Von der Buchhaltung sind wir zudem darauf aufmerksam gemacht worden, dass es eine Abweichung in der Rechtsauffassung zu einem Teil dieser Rechnungsabgrenzungen mit der Prüfungsgesellschaft des Jahresabschlusses gibt. Als Lösungsmöglichkeit wurde von uns die Änderung unseres Haushaltsjahres eingebracht, was von der Buchhaltung als guter Weg angesehen wurde.

Der Jahresabschluss rückt damit auch näher an den Haushaltsplan, wenngleich eine vollständige Deckungsgleichheit nicht zu erzielen ist, da Ersterer nach der sog. Doppik erstellt wird, der Haushaltsplan jedoch gemäß Einnahmen und Ausgaben (Zahlungsströmen).

Durch eine entsprechende Verschiebung der Legislatur in Deckungsgleichheit zum Haushaltsjahr wird bei Beibehaltung des Wahltermins eine bislang unterbliebene ordentliche Übergabe und Einarbeitung erfolgen können. Beim Senat und zukünftig bei den Konventen gilt übrigens Ähnliches.

Zudem wird einer Legislatur auf diese Weise ermöglicht, ihren eigenen Haushalt für 11 Monate zu bewirtschaften gegenüber von bisher 6 Monaten.

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