Haushaltsbegleitbeschluss 2023|

§ 1

Die Wahlordnung wird wie folgt geändert:

a.

§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  • Hinter dem Wort „Wahlen“ werden die Worte „zum Ende des Frühjahrssemesters (Wahlstichtag 3 bis 10 Tage vor Ende der Vorlesungen)“ ergänzt.
  • Ein neuer Satz 2 wird angefügt: „Den Wahlstichtag legt der Wahlausschuss spätestens im Januar fest und teilt dies dem StuPa mit.“

b.

[Hinweis: Diese Änderung wurde vom StuPa bereits beschlossen, vom Justiziariat aber noch nicht abgesegnet]

§ 1 erhält einen neuen Absatz 4:

„(4) Für die Wahlen zu Fachschaftsbeauftragten in nicht-besetzten Fachschaftsvertretungen gelten abweichend und ausschließlich die Vorschriften des § 16a, sofern die Fachschaftsvertretungen nicht entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung der Fachschaftskonferenz festgelegt haben.“

c.

§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Zahl 25 wird durch die Zahl 21 ersetzt.

d.

§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte „fünf bis sieben“ werden durch das Wort „vier“ ersetzt.

e.

§ 4 Absatz 3 wird neu gefasst:

„(3) Der Wahlausschuss ist ein Dauerausschuss. Die Amtszeit seiner Mitglieder beträgt wegen der Besonderheit des Amtes 2 Jahre. In jedem November wählt das StuPa die zwei Mitglieder neu, deren Amtszeit abläuft. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzenden.“

f.

§ 4 erhält einen neuen Absatz 3a:

„(3a) Um den Turnus nach Absatz 3 erstmalig zu gewährleisten, werden im Januar 2023 vier Mitglieder gewählt, deren Amtszeit bei Zweien bis zum November 2023 läuft und bei den anderen beiden bis November 2024.“

g.

§ 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

Die Worte „vor Abschluss des Wahlverfahrens ist nicht“ werden geändert „ist nur im Zeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober“.

h.

§ 4 Absatz erhält einen neuen Absatz 7:

„(7) Der Wahlausschuss erhält die folgenden weiteren Aufgaben, zu deren Umsetzung er sich auch Wahlhelfern und Wahlhelferinnen bedienen kann:

  1. Überwachung der Einhaltung des Wahlfriedens.
  2. Führen einer Website, auf der alle Kandidierenden mit ihren Wahlprogrammen gelistet sind. Die Website ist nur studierendenöffentlich einzusehen.
  3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen, zum einen mit allgemeinem Informations-, zum anderen mit spezifischem Informations- und Diskussionscharakter für die Wahl zum Studierendenparlament.“

i.

§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte „drei bis fünf“ werden durch das Wort „drei“ ersetzt.

j.

§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Zahl 15 wird durch die Zahl 60 ersetzt.

k.

§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„(1) Die Wahlberechtigten haben bei der Wahl zum StuPa eine Stimme für eine Liste (Verhältniswahl).“

l.

§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Hinter das Wort „Stimmen“ wird „ (Personen-, beziehungsweise Mehrheitswahl)“ ergänzt.

m.

§ 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

„(3) Die Wahlberechtigten kreuzen die Liste bzw. die Kandidaturen an, denen ihre Stimme(n) gilt bzw. gelten. Die Kennzeichnung von Kandidaturen gilt für die Hauptkandidatur und die Ersatzkandidatur. Eine Stimmenhäufung für Listen bzw. Kandidaturen ist unzulässig.“

n.

[Hinweis: Diese Änderung wurde vom StuPa bereits beschlossen, vom Justiziariat aber noch nicht abgesegnet]

§ 16a wird neu eingefügt:

㤠16a Wahl und Kompetenzen von Fachschaftsbeauftragten

(1) In nicht durch eine gewählte Fachschaftsvertretung vertretenen Fachschaften können auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Fachschaft in einer Vollversammlung der Fachschaft bis zu drei Fachschaftsbeauftragte gewählt werden. Der Antrag ist an das Leitungsgremium der Fachschaftskonferenz zu richten, das daraufhin die wählende Vollversammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberuft und durch mindestens zwei Personen leitet. Die Vollversammlung soll binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags und darf im Semester maximal zweimal stattfinden. Zwischen zwei Vollversammlungen müssen mindestens sechs Wochen liegen.

(2) Die Wahl findet offen per Handzeichen statt, mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden.

(3) Kandidaturen werden im Vorfeld formlos gegenüber dem Leitungsgremium der Fachschaftskonferenz erklärt oder mündlich auf der wählenden Vollversammlung bis zum letzten entsprechenden Aufruf der Versammlungsleitung.

(4) Fachschaftsbeauftragte erhalten durch die Wahl ein eingeschränktes Mandat. Sie werden zwar im All-gemeinen wie Fachschaftsvertreterinnen und Fachschaftsvertreter behandelt, allerdings besitzen sie kein Stimmrecht in Gremien, in denen dies gewählten Fachschaftsvertreterinnen und Fachschaftsvertretern oder der Fachschaftsvertretung vorbehalten ist. Sie erhalten Zugang zu finanziellen Mitteln über Fachschaftsvertretungen, die sich dazu bereit erklären, oder gemäß § 19 Absatz 3 der Organisationssatzung. Im letzteren Fall soll eine Stellungnahme des Leitungsgremiums der Fachschaftskonferenz eingeholt werden.

(5) Das Mandat endet automatisch mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses der regulären Wahlen zu den Fachschaftsvertretungen.“

o.

§ 29 wird aufgehoben.

§ 2

Begründung

Eine Konkretisierung des Wahltermins und Bestimmung dessen durch den Wahlausschuss (WA) erscheint geboten (siehe auch Artikel 3). Dies sollte ohnehin in der Verantwortung des Wahlausschusses liegen, wobei der Handlungsspielraum durch die Satzungsvorgabe eingeschränkt wird. Damit gibt es jedoch Planungssicherheit, und das StuPa kommt selbst nicht mehr in die Verlegenheit, sich viel zu spät mit der Wahl zu beschäftigen, mit all den negativen Folgen für den Wahlausschuss.

Eine Verkleinerung des WA scheint unkritisch, wenn es sich um einen Dauerausschuss handelt. Der Dauerausschuss sorgt für eine sehr rechtzeitig Planung und Durchführung der Wahlen. Außerdem wird es so möglich, dass über den WA Informationen zur Wahl generell als auch zu den Kandidierenden gespielt werden. Der WA ist wie bisher natürlich auch weiterhin unabhängig und unparteiisch. Auch der Wahlprüfungssausschuss (WPA) kann kleiner sein, wenn er sehr rechtzeitig gewählt wird und sich somit ordentlich vorbereiten und die Wahl von Anfang an begleiten kann.

Eine Verringerung des StuPa auf 21 Sitze erscheint angemessen. Die aktuelle Legislatur scheint das nahezulegen. Zumindest kann nicht beobachtet werden, dass es durch die Verringerung der Größe des Parlaments zu einer Verringerung von unterschiedlichen Meinungen gekommen ist.

Die Änderung der Stimmabgabe zielt auf das Selbstorganisationsrecht (bzw. genauer die verfassungsrechtlich garantierte Vereinigungsfreiheit) der Listen. Ihnen sollte es nicht nur selbst obliegen, die Listenplätze festzulegen, sondern auch, wer aus der Liste in das Parlament einzieht (durch die Listenplätze), wie das auch bei Landtags- und Bundestagswahlen üblich ist.

Nach zwei Online-Wahlen ohne einen einzigen Antrag auf Briefwahl scheint es angemessen, den § 29 zu streichen, so dass es reine Online-Wahlen sind.

Es sind außerdem sämtliche bereits beschlossene Änderungen enthalten, die selbst bei Unwirksamkeit jedoch nicht zur Unwirksamkeit der anderen Änderungen führen (siehe auch Artikel 19).

Generell gilt, dass wie im StuPa beschlossen die Änderungen der Gremien vor der Meldung an das Nachrichtenblatt extern fachjuristisch geprüft werden.

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