Haushaltsbegleitbeschluss 2023|

§ 1

Die Organisationssatzung wird wie folgt geändert:

a.

[Hinweis: Diese Änderung wurde vom StuPa bereits beschlossen, vom Justiziariat aber noch nicht abgesegnet]

§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gremien und Organe der Studierendenschaft regeln Geschäftsgang, Arbeitsweise und Aufgabenverteilung selbständig durch Geschäftsordnungen mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder. Trifft diese Satzung Bestimmungen für den zentralen Bereich, gehen diese den Bestimmungen in den jeweiligen Geschäftsordnungen vor.“

b.

[Hinweis: Diese Änderung wurde vom StuPa bereits beschlossen, vom Justiziariat aber noch nicht abgesegnet]

§ 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Alle Geschäftsordnungen müssen demokratischen Standards entsprechen, also vernünftige, nachvollziehbare und planbare Regelungen insbesondere zu Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Ladung und Ordnung von Sitzungen, Rechte und Pflichten von Vertreterinnen und Vertretern, Minderheitenrechte etc. enthalten.“

c.

[Hinweis: Diese Änderung wurde vom StuPa bereits beschlossen, vom Justiziariat aber noch nicht abgesegnet, nun ergänzt um eine neue Frist]

§ 6 Absatz 3 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

„(3) Geschäftsordnungen sind von bestehenden Gremien und Organen erstmalig bis spätestens 31. MärzMai 2023 und von zukünftigen Gremien und Organen spätestens einen Monat nach ihrer ersten Zusammenkunft oder ihrer Gründung/Konstituierung zu erlassen.“

d.

[Hinweis: Diese Änderung wurde vom StuPa bereits beschlossen, vom Justiziariat aber noch nicht abgesegnet]

§ 6 Absatz 4 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

„(4) Bei Zuwiderhandlung der Absätze 2 und 3 erlässt das Studierendenparlament umgehend eine Geschäftsordnung für die Dauer der Zuwiderhandlung. Bei der Beurteilung einer Zuwiderhandlung des Absatzes 2 ist ein weiter Spielraum anzusetzen.“

e.

[Hinweis: Diese Änderung folgt lediglich den vom StuPa bereits am 17.2.23 beschlossen Änderungen der Wahlordnung]

§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Zahl 25 wird durch die Zahl 21 ersetzt.

f.

§ 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

[Hinweis: Diese Änderung folgt lediglich den vom StuPa bereits am 17.2.23 beschlossen Änderungen der Wahlordnung]

Die Worte „das StuPa“ werden durch die Worte „den Wahlausschuss“ ersetzt.

g.

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

[Hinweis: Diese Änderung folgt lediglich den vom StuPa bereits am 17.2.23 beschlossen Änderungen der Wahlordnung]

„(1) Die Amtszeit des StuPa endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen StuPa gem. Absatz 2.“

h.

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

[Hinweis: Diese Änderung folgt lediglich den vom StuPa bereits am 17.2.23 beschlossen Änderungen der Wahlordnung]

„(2) Die konstituierende Sitzung des StuPa erfolgt am ersten Mittwoch im September. Sie wird vom scheidenden Präsidium oder bei dessen Verhinderung von dem oder der Wahlausschussvorsitzenden einberufen, eröffnet und geleitet, bis ein neues Präsidium gewählt oder berufen ist.“

i.a.

[Hinweis: Diese Änderung wurde vom StuPa bereits beschlossen, vom Justiziariat aber noch nicht abgesegnet]

§ 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Es werden die Worte „aus seiner Mitte“ gestrichen.

i.b.

Ist die letztgenannte Änderung rechtlich nicht möglich, wird § 10 Absatz 1 Satz 3 neu hinzugefügt und erhält folgende Fassung:

„Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Mitgliedern sind auch Ersatzvertreter:innen wählbar.“

j.

§ 11 Absatz 2 Ziffer 3 wird wie folgt geändert:

Zwischen den Worten „von Sitzungen“ wird das Wort „nicht-außerordentlichen“ eingefügt.

k.

§ 11 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Über den Mandatsverlust gem. Absatz 2 Ziffer 3 informiert das Präsidium das Mitglied unverzüglich nach der zweiten Sitzung, zu der das Mitglied unentschuldigt gefehlt hat. Innerhalb dieser Woche hat das Mitglied die Gelegenheit, eine Entschuldigung für die zweite Sitzung nachzureichen, die nur auf höherer Gewalt basieren kann. Geschieht dies nicht oder nicht hinreichend, spricht das Präsidium unverzüglich nach Fristablauf den Mandatsverlust aus und teilt dies dem StuPa mit. Der oder die Betroffene hat ein Widerspruchsrecht binnen einer weiteren Woche. Über den Widerspruch, der keine aufschiebende Wirkung hat, entscheidet das StuPa auf einer unverzüglich einzuberufenden außerordentlichen, nicht-öffentlichen Sitzung.“

l.

§ 11 Absatz 4 erhält einen Satz 2:

„Das Ersatzmitglied und das StuPa sind unverzüglich darüber zu informieren.“

m.

§ 11 Absatz 5 erhält einen Satz 4:

„Die nachrückende Person gem. Satz 1 ist unverzüglich zu informieren wie auch das StuPa über ein Nachrücken oder eine Vakanz.“

n.

§ 11 Absatz 6 wird neu eingefügt:

„(6) Der Übergang des Mandats auf das Ersatzmitglied gem. Absatz 4 wie auch das Nachrücken gem. Absatz 5 setzen voraus, dass der oder die Betroffene das Mandat binnen zweier Wochen annimmt. Bleibt die Annahme innerhalb der Frist aus, hat dies die Wirkung eines unwiderruflichen Rücktritts vom Mandat.“

o.

[Hinweis: Diese Änderung wurde vom StuPa bereits beschlossen, vom Justiziariat aber noch nicht abgesegnet, nun ergänzt um den letzten Halbsatz aus rechtlichen Gründen.]

§ 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das StuPa kann temporäre oder Dauerausschüsse einsetzen, beispielsweise um Beschlüsse vor-zubereiten oder das Plenum dauerhaft fachspezifisch zu beraten. Eine Übertragung von Kompetenzen an einen Ausschuss ist möglich, sie bedarf jedoch einer 2/3-Mehrheit des StuPa mit anschließender Ergänzung in die Organisationssatzung.“

p.

[Hinweis: Diese Änderung wurde vom StuPa bereits beschlossen, vom Justiziariat aber noch nicht abgesegnet]

§ 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Ausschüsse wählen eine/n Vorsitzende/n, die/der für die Erledigung der Aufgaben als auch den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf verantwortlich ist. Sie/er ist dem Präsidium und dem Plenum jederzeit zur Auskunft verpflichtet.“

q.

§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Worte „Weisungen und Richtlinien“ werden ersetzt durch das Wort „Beschlüsse“.

r.

§ 22 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Amtszeit aller Fachschaftsvertretungen endet mit der konstituierenden Sitzung der neuen Fachschaftsvertretung, die im September stattfinden muss. Auf dieser Sitzung sind Fachschaftsleiter/in und Finanzreferent/in zu wählen. Bei nur einer gewählten Person tritt diese in Personalunion beide Ämter am 1. September an.“

s.

[Hinweis: Diese Änderung wurde vom StuPa bereits beschlossen, vom Justiziariat aber noch nicht abgesegnet]

Ein neuer „§ 27a Anwendung auf den Fachschaftsbereich“ wird eingefügt und erhält folgende Fassung:

„(1) Gemäß der fehlenden Weisungsbefugnis des zentralen Bereichs gegenüber den Fachschaften sind die Vorschriften dieses Abschnitts als Empfehlungen für alle Gremien und Organe des Fachschaftsbereichs zu verstehen.

(2) Gremien und Organe nach Absatz 1 sind mindestens die in Abschnitt 4 genannten.

(3) Wird das Mitglied des FSK-Vorsitzes gem. § 23 (3) Satz 3 als AStA-Referent für Fachschaftsangelegenheiten vom StuPa gewählt, gelten in der Funktion als AStA-Referentin oder AStA-Referent die für zentrale Gremien und Organe bestimmten Regelungen als verpflichtend.“

t.

§ 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

[Hinweis: Diese Änderung wurde vom StuPa bereits beschlossen, vom Justiziariat aber noch nicht abgesegnet]

„(1) Die Sitzungen der studentischen Gremien richten sich nach der Öffentlichkeit des sie wählenden Gremiums, bei direkten Wahlen nach der Gruppe der Wahlberechtigten. Gäste außerhalb der maßgeblichen Öffentlichkeit können zugelassen werden. Das Verfahren der Zulassung regelt die jeweilige Geschäftsordnung.“

u.

§ 33 erhält einen neuen Absatz 4:

„(4) Der AStA-Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die rein redaktioneller Natur sind oder die von der Rechtsaufsicht gefordert werden, soweit keine vom StuPa nicht gewünschte inhaltliche Änderung erfolgt.“

§ 2 Begründung

Zu einem Teil der vorgeschlagenen Änderungen wird auf Artikel 1 und Artikel 18 verwiesen.

Aktuell existieren keine expliziten Regelungen hinsichtlich des Nachrückverfahrens und des Mandatsverlusts, was hiermit nachgeholt wird. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass das Präsidium kein substantielles Entscheidungsrecht erhält, denn damit wäre es wohl unmöglich, bspw. Externe oder auch Ersatzmitglieder in das StuPa-Präsidium zu wählen.

Das Wort „Weisungen“ ist ein Begriff vor allem im Arbeitsrecht, der als Vorliegen der Arbeitnehmer:innen-Eigenschaft gedeutet wird. Dies ist weder zweckmäßig noch in irgendeiner Form praktikabel. Im Gegenteil. Die Arbeitnehmer:innen-Eigenschaft kostet die Studierendenschaft im schlimmsten Fall deutlich mehr Geld und sorgt zu dem absurden Ergebnis, dass Referent:innen und die Büroangestellten sowie die Vorstände gemeinsam einen Personalrat bilden können, der die Angestellten-Interessen gegen das StuPa vertreten kann, welches wiederum vom AStA-Vorstand vertreten wird… Das Parlament wiederum würde durch eine Änderung wie vorgeschlagen nichts verlieren. Der AStA ist weiterhin vollumfänglich an die Beschlüsse des StuPa gebunden.

Es sind außerdem sämtliche bereits beschlossene Änderungen enthalten, die selbst bei Unwirksamkeit jedoch nicht zur Unwirksamkeit der anderen Änderungen führen (siehe auch Artikel 19).

Generell gilt, dass wie im StuPa beschlossen die Änderungen der Gremien vor der Meldung an das Nachrichtenblatt extern fachjuristisch geprüft werden.

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