Haushaltsbegleitbeschluss 2023|

bereits beschlossen

§ 1

Der AStA-Vorstand wird ermächtigt, eine:n Datenschutzbeauftragte:n dauerhaft zu bestellen, um der gesetzlichen Anforderung der DSGVO zu entsprechen. Die beauftragte Stelle/Person soll über vertiefte IT-Kenntnisse verfügen.

§ 2

Beim eventuellen Ausbau der eigenen digitalen Infrastruktur für bürokratische Abläufe ist die Expertise bereits einzuholen bzw. zu beauftragen.

§ 3

Möglichkeiten der Synergieerzeugung mit der EUF sind zu begutachten und deren Nutzen bei einer Entscheidung nach § 1 gebührend zu berücksichtigen.

§ 4 Begründung

Gemäß DSGVO muss eine Behörde oder öffentliche Stelle eine:n eigene:n Datenschutzbeauftragte:n benennen. Dieser Anforderung ist bis dato nicht nachgekommen, was im schlimmsten Fall Schadensersatzforderungen bei (unbewussten) Verstößen gegen den Datenschutz als auch Bußgelder nach sich ziehen kann. Als nachhaltigen Schutz dagegen muss die Benennung zeitnah erfolgen. Da die Digitalisierung ein notwendiges Ziel ist (siehe auch Artikel 10), sollte die Benennung diesen Aspekt bereits konsequent berücksichtigen.

Hinweis: Digitale Infrastruktur ist nicht zwingend mit dem Vorhalten eigener Server gleichzusetzen, auch die Nutzung der Systeme Dritter fällt auch darunter, wie bereits aktuell.

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