Haushaltsbegleitbeschluss 2023|

§ 1

Alle gewählten Fachschaftsvertreter:innen (Hauptvertreter:innen) sowie der AStA-Vorstand, das StuPa-Präsidium und die hauptamtlichen Angestellten des AStA haben den Anspruch, eine Einführung in die Mediation zu erhalten, die vom AStA beauftragt, organisiert und bezahlt wird.

§ 2

Bis zu 8 Studierende erhalten eine vollständige Mediationsausbildung, die vom AStA beauftragt, organisiert und bezahlt wird. Die so Ausgebildeten verpflichten sich, der Studierendenschaft für die Dauer von 30 Monaten nach Abschluss der Ausbildung für Mediationen, an denen Studierende beteiligt sind, zur Verfügung zu stehen. Sie sollen ein möglichst breites Fachspektrum abdecken, um die ungewünschte Selbstbeteiligung (im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses bspw. gegenüber den Lehrenden) auszuschließen.

§ 3

Damit die Studierendenschaft auch von den Ausbildungen gem. § 2 profitiert, wird für diese mit den betroffenen Studierenden eine Rückzahlungsklausel der Ausbildungskosten vereinbart, wenn sie für Mediationen innerhalb der in § 2 genannten Frist endgültig nicht mehr zur Verfügung stehen:

  • Bis 3 Monate nach Abschluss der Ausbildung: 75 %
  • Bis 6 Monate nach Abschluss der Ausbildung: 60 %
  • Bis 9 Monate nach Abschluss der Ausbildung: 45 %
  • Bis 12 Monate nach Abschluss der Ausbildung: 35 %
  • Bis 15 Monate nach Abschluss der Ausbildung: 30 %
  • Bis 18 Monate nach Abschluss der Ausbildung: 25 %
  • Bis 21 Monate nach Abschluss der Ausbildung: 20 %
  • Bis 24 Monate nach Abschluss der Ausbildung: 15 %
  • Bis 27 Monate nach Abschluss der Ausbildung: 10 %
  • Bis 30 Monate nach Abschluss der Ausbildung: 5 %

Die Rückzahlung ist sozial verträglich zu regeln.

§ 4

Scheiden nach § 2 ausgebildete Studierende aus, werden diese frühestmöglich durch weitere Studierende ersetzt, denen eine Ausbildung nach § 2 angedeiht. Ist ein Ausscheiden planbar, soll die Terminierung der Ausbildung des Ersatzes möglichst zu einem direkten Übergang führen.

§ 5

Die Kosten für die vorgenannten Maßnahmen werden einmalig im kommenden (Rumpf-)Haushaltsjahr aus Rücklagen getragen (Anschubfinanzierung), in Zukunft aus dem Regelhaushalt. Der Beitragssatz ist entsprechend anzupassen.

§ 6 Begründung

Insbesondere, aber nicht nur, in der Arbeit von Fachschaftsvertretungen können Situationen auftreten, die eine Überforderung für die gewählten Mandatsträger:innen darstellen. In solchen Situationen – gerade bei dem Machtgefälle zu Lehrenden – nicht untätig bleiben zu müssen, muss erklärtes Ziel der Studierendenschaft sein. Dazu sollen alle gewählten Fachschaftsvertreter:innen Anspruch auf ein 2-3stündiges Seminar haben, das in Mediation einführt. Darüber hinaus soll es eine kleine Kerngruppe geben, die eine vollständige Mediationsausbildung nach dem Mediationsgesetz erhalten, die sich für eine gewisse Zeit zur Verfügung stellen müssen, für Mediationsverfahren an der Universität, an denen Studierende beteiligt sind. Sie sollen einfach angerufen werden können und aus verschiedenen Fächern stammen, damit immer mindestens zwei von ihnen nicht selbst in irgendeiner Form betroffen sind.

Ganz wesentlicher Gedanke der Aufteilung in eine „Light“-Variante für alle und eine „Heavy“-Variante für wenige ist der, dass immer wieder beobachtet wird, dass gewählte Vertreter:innen keine effektive Vertretung gewährleisten können. Dies liegt schlicht an dem oben benannten Machtgefälle. Es wäre selbstverständlich ideal, wenn selbst eine Mediation „light“ alle gewählten Vertreter:innen in die Lage versetzen würde, ihre Angelegenheiten vollständig selbst regeln könnten. Sie stehen allerdings als Mitglieder des Faches selbst in Abhängigkeit zu den Lehrenden. Dies ist keinesfalls eine Besonderheit der Studierendenschaft, sondern eher der Regelfall bei Menschen, die außer ihren eigenen Interessen vor allem die anderer vertreten müssen. Der Spagat, sich ggf. auch vehement gegen diejenigen zu positionieren, von denen man in teils hohem Maße abhängig ist, fällt jedoch leichter, wenn ein umfassender gesetzlicher Schutz gewährleistet ist, wie bei Betriebs- bzw. Personalrät:innen gegenüber ihren Arbeitgeber:innen und wenn darüber hinaus noch der Support von Gewerkschaften gegeben ist. Bei Fachschaftsvertreter:innen könnte letztgenannte Rolle bspw. vom FSK-Vorsitz übernommen werden, jedoch ist es leider immer noch so, dass der AStA auch intern als die maßgebliche Vertretung der Studierenden wahrgenommen wird, wobei dies in fachlichen Belangen nicht der Fall sein sollte. Aber selbst wenn der AStA, oft vertreten durch dessen Vorstand, diese Aufgabe wahrnehmen würde, kann dies durchaus zu zeitlicher Überforderung führen. Denn auch AStA-Vorstände sind nur Studierende. Daher erscheint es angemessen, einen Quasi-Dauerausschuss aus Studierenden zu bilden, die über eine hohe Kompetenz verfügen (vollständige Mediationsausbildung) und einen Querschnitt aus allen Fachbereichen bilden, damit ihr Support in jedem Fall aus einem anderen Fachbereich gewährleistet ist und damit eben ohne (!) die zuvor erwähnte persönliche Abhängigkeit.

Der verwendete Begriff „Support“ ist dabei keine Floskel, sondern genau so gemeint. Dieser Ausschuss soll die jeweiligen Mandatsträger:innen nicht ersetzen, sondern ihnen in schwierigen Fällen in dem Maße helfen, wie sie darum gebeten werden.

Bspw. aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) könnte in einem weiteren Schritt gelernt werden, wie bestimmte Prozesse unter Beteiligung Dritter aussehen könnten. Das BetrVG schreibt diverse Beteiligungen von Betriebsräten (hier vor allem FSV‘) vor, aber auch von Gewerkschaften (diese Rolle könnte der AStA-Vorstand und/oder der FSK-Vorsitz übernehmen). Bei Plagiatsverfahren wurde bereits angeregt, dass bestimmte Mandatsträger:innen der Studierendenschaft ohne jede Prüfung und vor allem ohne Ablehnungsmöglichkeit Studierende begleiten können.

Damit die Studierendenschaft auch mittelfristig etwas von den hohen Ausbildungskosten (ca. 3.000 € pro Person für eine vollständige Mediationsausbildung) hat, müssen sich die ausgebildeten für eine gewisse Zeit verpflichten, verbunden mit einer Rückzahlungsklausel, die bei hohen Weiterbildungskosten absolut üblich und auch angemessen ist.

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