Haushaltsbegleitbeschluss 2023|

§ 1

Für alle neuen Verträge mit Angestellten der Studierendenschaft kommt der TV-L zur Anwendung. Ausgenommen davon sind Gremienmitglieder.

§ 2

Zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird eine zusätzliche Kraft mit der Hälfte der nach TV-L vorgesehen Wochenarbeitszeit eingestellt, vorzugsweise mit Erfahrungen in der digitalen Büroorganisation und Gremienmanagement. Ihre Aufgaben sind:

  • Digitalisierung sämtlicher Akten mit korrekter Benennung (Abarbeitung der Altbestände und zukünftig regelmäßig)
  • Bei der Digitalisierung sind alle Dokumente zu taggen, damit sie über eine Stichwortsuche wiederauffindbar sind
  • Ein passendes Gremienmanagementsystem ist zu suchen, zu testen und nach Beschluss des AStA einzuführen. Vergaberechtliche Vorgaben sind einzuhalten.
  • Begleitung aller Sitzungen des AStA (nicht aber deren Referate), des StuPa (deren Ausschüsse nur nach Wunsch bzw. Notwendigkeit) und der FSK (inkl. deren Ausschüsse), das Führen und Veröffentlichen deren Protokolle
  • Menschliches Normengedächtnis

§ 3

Mit der […] werden Verhandlungen aufgenommen, den TV-L auch dort im beidseitigen Einvernehmen im Rahmen von Änderungsverträgen zur Anwendung kommen zu lassen.

§ 4

Die beiden zum […] auslaufenden […]-Verträge mit zwei Bürohilfen werden mit neuem Anforderungsprofil neu ausgeschrieben. Eine Stelle muss vertiefte IT-Kenntnisse beinhalten, die andere Stelle muss über vertiefte Buchhaltungskenntnisse verfügen. Die Arbeitszeit wird auf 12 Stunden pro Woche je Stelle angehoben.

§ 5

Der verbleibende zum […] auslaufende […]-Vertrag wird mit einem Sachgrund bis zum 31.12.2023 neu befristet. Eine Entfristung ist nicht vorgesehen. Der Sachgrund besteht darin, die Kraft nach § 2 in dem Prozess der Digitalisierung der Akten, deren Taggen und der Einführung eines Gremienmanagementsystems zu begleiten, bis diese Aufgaben erledigt sind. Außerdem soll sie, wenn noch zeitliche Kapazitäten verbleiben, bei der Einarbeitung der beiden neuen Stellen nach § 4 behilflich sein und kurzfristige Engpässe dort abfedern.

§ 6

Weiterbildungen der Angestellten sollen zukünftig stets mit Rückzahlungsklauseln versehen werden wie in Art. 9 § 3.

§ 7

Die zusätzlichen Kosten für die vorgenannten Maßnahmen werden einmalig im kommenden (Rumpf-)Haushaltsjahr aus Rücklagen getragen (Anschubfinanzierung), in Zukunft aus dem Regelhaushalt. Der Beitragssatz ist entsprechend anzupassen.

§ 8 Begründung

Arbeit muss sich lohnen. Dieser Grundsatz sollte auch für die Studierendenschaft gelten. Ebenso wie, dass Menschen leistungsgemäß bezahlt werden. Als Grundlage dafür wird der für die Länder (mit Ausnahme von Hessen und Berlin) geltende sog. TV-L angesehen. Den Tarifvertragsparteien wird grundsätzlich zugestanden, einen fairen Ausgleich der verschiedenen Interessen zu erzielen. Wir gehen daher davon aus, dass es gerechtfertigt ist, den TV-L auch für unsere Angestellten anzuwenden. Damit ist zudem nicht nur die Entgelttabelle gemeint, sondern das gesamte Vertragswerk, soweit es Anwendung findet.

Soweit es laufende Verträge gibt, sind diese nur in beiderseitigem Einvernehmen zu ändern. Verhandlungen dahingehend sind zu führen.

Ganz pragmatisch werden Vertragsverhandlungen in Zukunft erleichtert bzw. fallen schlicht weg, was zukünftige Vorstände und Parlamente entlastet. Die Angestellten wiederum profitieren von den regelmäßigen Lohnsteigerungen automatisch.

Darüber hinaus wird die Urlaubszeit von nicht angemessenen sieben Wochen pro Jahr auf gerade noch angemessene sechs Wochen reduziert (aktueller Stand nach TV-L).

Für eine konsequente Umsetzung der Artikel 10 und 12 ist es notwendig, die Anforderungsprofile der beiden zusätzlichen Bürostellen an neue Gegebenheiten anzupassen. Da auch bei diesen Stellen selbständige Arbeitsweise vorausgesetzt wird, sollten dies keine […] sein. Darüber hinaus ist eine gewisse Kontinuität im gesamten Büro zu bewirken, denn kurze Verbleibezeiten bedeuten auch immer wieder neue, längliche und unproduktive Anlernphasen. Zudem ist diese unstete Art der Stellenvergabe auch hinsichtlich einer wünschenswerten Weiterqualifizierung von Angestellten, von der auch die Arbeitgeberin längerfristig etwas hat, nicht zielführend.

Hinweis: Ein Vertrag mit einer Bürohilfe wurde von dieser vertragsgemäß zum 28.02.2023 gekündigt.

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